§ 29 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

Voraussetzung für die Förderung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, einer Sonderform oder eines Pilotprojekts durch das Land ist, dass

1.

die Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geführt wird,

2.

ein angemessener Teil der Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von der Gruppenarbeit frei bleibt und für Vorbereitung und Koordinierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, Fortbildung, Elternberatung und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht, wobei §§ 8 und 9 Oö. KinderbetreuungsKinderbildungs- und betreuungs-Dienstgesetz 2014 maßgeblich sind,

3.

die KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots (§§ 16 und 17) erforderlich ist,

4.

die Rechtsträger ihr pädagogisches Personal dienst- und besoldungsrechtlich entsprechend geltender landesgesetzlicher Vorschriften für das Personal an KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände behandeln, sofern dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und

5.

sich die Standortgemeinde, bei betrieblichen KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen das Unternehmen, mittels privatrechtlichem Vertrag zur Deckung des Abgangs verpflichtet, wenn sie nicht selbst der Rechtsträger der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist. Für Einrichtungen, die im Entwicklungskonzept der Gemeinde schon bisher zur Deckung des Bedarfs berücksichtigt sind, ist jedenfalls die Abgangsdeckung zu übernehmen. Die Abgangsdeckung ist mit der Höhe der durchschnittlichen, vergleichbaren Kosten gemeindeeigener Einrichtungen begrenzt.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.03.2019

Voraussetzung für die Förderung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, einer Sonderform oder eines Pilotprojekts durch das Land ist, dass

1.

die Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geführt wird,

2.

ein angemessener Teil der Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von der Gruppenarbeit frei bleibt und für Vorbereitung und Koordinierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, Fortbildung, Elternberatung und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht, wobei §§ 8 und 9 Oö. KinderbetreuungsKinderbildungs- und betreuungs-Dienstgesetz 2014 maßgeblich sind,

3.

die KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots (§§ 16 und 17) erforderlich ist,

4.

die Rechtsträger ihr pädagogisches Personal dienst- und besoldungsrechtlich entsprechend geltender landesgesetzlicher Vorschriften für das Personal an KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände behandeln, sofern dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und

5.

sich die Standortgemeinde, bei betrieblichen KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen das Unternehmen, mittels privatrechtlichem Vertrag zur Deckung des Abgangs verpflichtet, wenn sie nicht selbst der Rechtsträger der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist. Für Einrichtungen, die im Entwicklungskonzept der Gemeinde schon bisher zur Deckung des Bedarfs berücksichtigt sind, ist jedenfalls die Abgangsdeckung zu übernehmen. Die Abgangsdeckung ist mit der Höhe der durchschnittlichen, vergleichbaren Kosten gemeindeeigener Einrichtungen begrenzt.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

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