Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Voraussetzung für die Förderung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, einer Sonderform oder eines Pilotprojekts durch das Land ist, dass
1. | die Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geführt wird, | |||||||||
2. | ein angemessener Teil der Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von der Gruppenarbeit frei bleibt und für Vorbereitung und Koordinierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, Fortbildung, Elternberatung und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht, wobei §§ 8 und 9 Oö. | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. | die Rechtsträger ihr pädagogisches Personal dienst- und besoldungsrechtlich entsprechend geltender landesgesetzlicher Vorschriften für das Personal an | |||||||||
5. | sich die Standortgemeinde, bei betrieblichen | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019) |
Voraussetzung für die Förderung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, einer Sonderform oder eines Pilotprojekts durch das Land ist, dass
1. | die Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geführt wird, | |||||||||
2. | ein angemessener Teil der Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von der Gruppenarbeit frei bleibt und für Vorbereitung und Koordinierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, Fortbildung, Elternberatung und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht, wobei §§ 8 und 9 Oö. | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. | die Rechtsträger ihr pädagogisches Personal dienst- und besoldungsrechtlich entsprechend geltender landesgesetzlicher Vorschriften für das Personal an | |||||||||
5. | sich die Standortgemeinde, bei betrieblichen | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019) |