§ 25a Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:

1.

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Kindergartenpflicht,

2.

Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

3.

rechtliche und pädagogische Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter,

4.

Abrechnung des Kostenersatzes für Assistenzkräfte für Integration,

5.

Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter,

6.

Planung, Steuerung und Abrechnung der Sprachförderung,

7.

Planung, Steuerung und Abrechnung von sonstigen Fördermaßnahmen auf Grund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG,

8.

Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung,

9.

statistische Zwecke,

10.

Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,

11.

Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie

12.

Zusammenarbeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit den Pflichtschulen.

(2) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeit,

5.

Geburtsdatum,

6.

Sozialversicherungsnummer,

7.

Muttersprache/Erstsprache des Kindes,

8.

Gesundheitsdaten,

9.

festgestellter Sprachförderbedarf,

10.

erhöhter Förderbedarf,

11.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

12.

Zeitraum und Stundenausmaß der Zuordnung einer Assistenzkraft für Integration zum Kind,

13.

besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

14.

Ein- und Austrittsdatum,

15.

Anwesenheitszeiten,

16.

Umfang des Betreuungsbedarfs,

17.

Einnahme des Mittagessens,

18.

Inanspruchnahme eines Bustransports,

19.

bisherige Art der Betreuung,

20.

Vor- und Familiennamen der Eltern,

21.

Hauptwohnsitz der Eltern,

22.

Kontaktdaten der Eltern,

23.

Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),

24.

Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,

25.

Anzahl der Geschwister,

26.

Geburtsdatum der Geschwister sowie

27.

von Geschwistern besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(3) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeit,

5.

Geburtsdatum,

6.

Sozialversicherungsnummer,

7.

Muttersprache/Erstsprache des Kindes,

8.

Gesundheitsdaten,

9.

erhöhter Förderbedarf,

10.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

11.

Bezug erhöhter Familienbeihilfe,

12.

Vermittlung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe,

13.

besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

14.

Ein- und Austrittsdatum,

15.

Anwesenheitszeiten,

16.

Umfang des Betreuungsbedarfs,

17.

Einnahme des Mittagessens,

18.

bisherige Art der Betreuung,

19.

Vor- und Familiennamen der Eltern,

20.

Hauptwohnsitz der Eltern,

21.

Kontaktdaten der Eltern,

22.

Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),

23.

Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,

24.

Anzahl der Geschwister,

25.

Geburtsdatum der Geschwister sowie

26.

von Geschwistern in Anspruch genommene Tagesmütter bzw. Tagesväter.

(4) Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Abs. 3 gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.

(5) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Personen zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geschlecht,

3.

Geburtsdatum,

4.

Sozialversicherungsnummer,

5.

Art der Tätigkeit und stundenmäßiger Anteil am gesamten Beschäftigungsausmaß,

6.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

7.

berufliche Qualifikation,

8.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

9.

Lohnkosten sowie

10.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

(6) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Sozialversicherungsnummer,

6.

Art und Ort der Tätigkeit und Dienstverhinderungen,

7.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

8.

berufliche Qualifikation,

9.

absolvierte Fortbildungen,

10.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

11.

Lohnkosten sowie

12.

zugeordnete Tageskinder.

(7) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Assistenzkräfte für Integration ihrer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geschlecht,

3.

Geburtsdatum,

4.

Sozialversicherungsnummer,

5.

Art der Tätigkeit,

6.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

7.

berufliche Qualifikation,

8.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

9.

zugeordnete Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber,

10.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

11.

Zeitraum der Tätigkeit als Assistenzkraft,

12.

zugeordnete Kinder unter Anführung ihrer Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, des jeweiligen Umfangs des Betreuungsbedarfs und des jeweiligen Zeitraums und Stundenausmaßes dieser Zuordnung sowie

13.

Lohnkosten.

(8) Die Rechtsträger und geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des § 26 Abs. 3 bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Kontaktdaten,

3.

Sozialversicherungsnummer sowie

4.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(9) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch sie selbst zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

In Kraft seit 15.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25a Oö. KBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a Oö. KBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25a Oö. KBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25a Oö. KBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25a Oö. KBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Oö. KBG
§ 25b Oö. KBG