§ 25b Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Zu statistischen Zwecken und zum Zweck der Planung und Steuerung haben die Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sowie nach § 25a Abs. 5 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu melden. Die Bildungsdirektion ist ermächtigt, diese Daten zum Zweck der Planung und Steuerung der bundesweiten Kinderbildung und -betreuung anonymisiert an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(2) Zu Zwecken der Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter sowie zum Zweck der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 3 und 6 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu übermitteln.

(3) Zum Zweck der Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) haben die Gemeinden und Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sich gegenseitig und der Bildungsdirektion zu übermitteln.

(4) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Kindergartenpflicht sind die Rechtsträger ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres und bis zum 1. Februar des Folgejahres an die jeweilige Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu übermitteln. Weiters sind die Gemeinden ermächtigt, für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in dieser Gemeinde haben, eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nach dem Auswahlkriterium des Alters (Vollendung des fünften Lebensjahres) durchzuführen (Verknüpfungsabfrage nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz). Diese Kinder sind mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz zu erfassen, wobei diese personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister mit den übermittelten personenbezogenen Daten der Rechtsträger abzugleichen sind.

(5) Zum Zweck der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG ist die Bildungsdirektion ermächtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(6) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, für den Fall, dass die Eltern ihrer Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.

(7) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Horten ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Hortbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.

(8) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Krabbelstuben ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Krabbelstubenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen des Rechtsträgers des Kindergartens, bei dem das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln.

(9) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen des Rechtsträgers des Hortes, bei dem das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln.

(10) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Bildungsdirektion mit Verordnung besondere Übermittlungsformen, technische Voraussetzungen oder sonstige organisatorische Beschränkungen zum Zweck der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung festlegen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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