§ 30 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten hat, ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)Das Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten hat, ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
  2. (2)Absatz 2Der Landesbeitrag wird in Gruppenpauschalen einschließlich eines allfälligen Zu- oder Abschlags entsprechend der nachfolgenden Tabelle und Kalenderjahre gewährt und beträgt:

 

Krabbelstube

Kindergarten

Hort

Gruppenpauschale für die erste Gruppe einer KBBE

2023: Euro 49.207,00

2023: Euro 69.649,00

2023: Euro 41.628,00

2024: Euro 55.956,90

2024: Euro 76.966,90

2024: Euro 46.942,40

Gruppenpauschale für jede weitere Gruppe

2023: Euro 49.207,00

2023: Euro 59.733,00

2023: Euro 41.628,00

2024: Euro 55.956,90

2024: Euro 66.341,90

2024: Euro 46.942,40

Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Abs. 6Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Absatz 6,

2023: Euro 620,50

2024: Euro 664,90

(+/- 30 Finanzierungs-stunden pro Woche)

(- 30 Finanzierungs-stunden pro Woche)

(+/- 25 Finanzierungs-stunden pro Woche)

Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2024 gewährten Betrag für die Folgejahre, erstmals am 1. Jänner 2025, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023, 87/2023)Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2024 gewährten Betrag für die Folgejahre, erstmals am 1. Jänner 2025, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023, 87/2023)

  1. (3)Absatz 3Für jede Gruppe muss die Mindestkinderzahl gemäß § 7 Abs. 1 erreicht werden. Anspruch auf Landesbeitrag für eine weitere Gruppe besteht nur, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde (Teilungszahl).Für jede Gruppe muss die Mindestkinderzahl gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erreicht werden. Anspruch auf Landesbeitrag für eine weitere Gruppe besteht nur, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde (Teilungszahl).
In Kraft seit 01.12.2023 bis 23.05.2024
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