§ 30 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten hat, ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(2) Der Landesbeitrag wird in Gruppenpauschalen gewährt und beträgt:

 

 

Krabbelstube

Kindergarten

Hort

Gruppenpauschale für die erste Gruppe einer KBE

Euro 38.179

Euro 56.670

Euro 31.831,30

Gruppenpauschale für jede weitere Gruppe

Euro 38.179

Euro 47.880

Euro 31.831,30

Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Abs. 6

Euro 550

(+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

Euro 550

(- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

Euro 550

(+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

 

Der Landesbeitrag erhöht sich in den Folgejahren, erstmals am 1. Jänner 2019, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat.

(3) Für jede Gruppe muss die Mindestkinderzahl gemäß § 7 Abs. 1 erreicht werden. Anspruch auf Landesbeitrag für eine weitere Gruppe besteht nur, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde (Teilungszahl).

(4) Die Berechnung des Landesbeitrags erfolgt nach Finanzierungsstunden. Voraussetzung für die Finanzierung ist die gleichzeitige Anwesenheit von mindestens sechs Kindern pro Krabbelstubengruppe, zehn Kindern pro Kindergartengruppe und zehn Kindern pro Hortgruppe. Jeder Hortgruppe werden drei Finanzierungsstunden zugerechnet.

(5) Die Finanzierung der ersten Gruppe erfolgt, wenn die Kinderzahl gemäß Abs. 4 erreicht wird. Jede weitere Gruppe wird finanziert, wenn die Kinderzahl gemäß Abs. 4 ein weiteres Mal überschritten wird.

(6) Ist in Krabbelstuben und Horten die Anzahl der Finanzierungsstunden pro Gruppe höher als die Wochenöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1, kommt der Zuschlag pro Stunde zum Tragen. Ist in Krabbelstuben, Kindergärten und Horten die Anzahl der Finanzierungsstunden pro Gruppe geringer als die Wochenöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1, kommt der Abschlag pro Stunde zum Tragen.

(7) Den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die die Mindestanzahl von Finanzierungsstunden gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 geringfügig unterschreiten, wird ein Landesbeitrag gewährt, der gemäß Abs. 2, 4 und 6 berechnet wird, sofern die Aufgabenerfüllung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dennoch gewährleistet ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(8) Der Referenzzeitraum für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 7 umfasst zwei aufeinanderfolgende Wochen im Oktober (ohne gesetzliche Feiertage) des vorhergehenden Kalenderjahres, die von der Bildungsdirektion festzusetzen sind. Im Referenzzeitraum sind von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Anwesenheitszeiten der Kinder in einer von der Bildungsdirektion vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(9) Der Landesbeitrag für ein Kalenderjahr ist jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des laufenden Kalenderjahres fällig.

(10) Änderungen in den Berechnungsgrundlagen ergeben sich durch Eröffnung von zusätzlichen Gruppen oder durch Schließung von Gruppen oder Änderung der Öffnungszeiten von mindestens fünf Stunden pro Woche für die restliche Dauer des Arbeitsjahres. Diese sind der Bildungsdirektion innerhalb eines Monats nach der Änderung unter Angabe des Änderungsdatums zu melden. Der neue Referenzzeitraum wird von der Bildungsdirektion ab Meldung der Änderung innerhalb der folgenden zwei Monate festgelegt. Auf Grund eines neuerlichen Antrags gemäß Abs. 6, der innerhalb eines Monats nach Ende des neuen Referenzzeitraums bei der Bildungsdirektion einzubringen ist, erfolgt nach Erfassung der Anwesenheitszeiten die Aufrollung und Neufestsetzung des Landesbeitrags. Im Fall der Schließung von Gruppen oder Betrieben oder Verkürzung der Öffnungszeiten wird der Landesbeitrag anteilig zurückgefordert. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(11) Der Landesbeitrag für eine saisonale Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird anteilsmäßig gewährt. Der Antrag ist spätestens eine Woche nach Einstellung des Betriebs bei der Bildungsdirektion zu stellen; die Mindestkinderzahlen müssen durchschnittlich während des Bestehens der Einrichtung vorgelegen sein. Die Regelungen der Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(12) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird ebenfalls ein Landesbeitrag für eine maximale Öffnungszeit bis 18.00 Uhr gewährt. Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 94/2017, 25/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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