§ 7 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe und die jeweilige Zusammensetzung einer Gruppe beträgt:

 

Organisationsform

mindestens

höchstens

1.

Krabbelstubengruppe

6

10

2.

Kindergartengruppe

10

23

3.

Hortgruppe

10

23

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren

11

18

5.

Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens neun Kindern im volksschulpflichtigen Alter

11

23

6.

Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern im volksschulpflichtigen Alter und höchstens fünf Kindern unter drei Jahren

12

20

7.

Integrationsgruppe in einer Krabbelstube

6

8

8.

Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit einem Kind mit Beeinträchtigung

10

20

9.

Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit zwei bis vier Kindern mit Beeinträchtigung

10

15

10.

Heilpädagogische Gruppe

5

12

11.

Heilpädagogische Gruppe mit Kindern mit schwerster Beeinträchtigung

5

8

12.

Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe

6

8

(Anm. LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Eine Krabbelstubengruppe darf in einzelnen Ausnahmefällen von Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr weiter besucht werden, insbesondere wenn

1.

die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, bestätigt, dass für das Kind kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht und das Kind zu Beginn des Betriebsjahres der Krabbelstube das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

2.

dadurch kein unter 3-jähriges Kind abgewiesen werden muss.

(3) Eine Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens zehn Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats, und/oder Kindern im volksschulpflichtigen Alter besucht werden.

(3a) Eine heilpädagogische Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens fünf Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats besucht werden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Übersteigt die Anzahl der Kinder, welche die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, die jeweilige Gruppenhöchstzahl, sind die Kinder auf mehrere Gruppen aufzuteilen, soweit nicht Abs. 5 bis 7 anzuwenden sind. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst gleich große Gruppen entstehen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

(5) In den Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen Plätze wie folgt geteilt werden:

1.

In einer Krabbelstubengruppe dürfen zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreut werden.

2.

In einer alterserweiterten Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren dürfen maximal zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern unter drei Jahren geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als 18 Kinder gleichzeitig betreut werden.

3.

In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren dürfen fünf Plätze zwischen jeweils einem Kind im Kindergartenalter und einem Kind im volksschulpflichtigen Alter geteilt werden, sofern es die räumlichen Voraussetzungen zulassen und nicht mehr als 23 Kinder gleichzeitig betreut werden.

4.

In einer Hortgruppe dürfen fünf Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als 23 Kinder gleichzeitig betreut werden.

5.

In einer heilpädagogischen Hortgruppe dürfen zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als zwölf Kinder gleichzeitig betreut werden.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

(6) In den Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl um maximal zwei Kinder zulässig, wenn die Notwendigkeit der Überschreitung auf Grund der Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern oder auf Grund sonstiger familiärer oder sozialer Verhältnisse gegeben ist und die personellen und räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen. In alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und in Integrationsgruppen darf maximal um ein Kind überschritten werden, wobei die maximale Zahl der Kinder mit Beeinträchtigung und der unter dreijährigen Kinder nicht überschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

(7) Eine Überschreitung, die in einem besonders begründeten Einzelfall über das im Abs. 6 definierte Ausmaß hinausgeht, bedarf einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese kann erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger organisatorische, personelle oder räumliche Maßnahmen setzt, erteilt werden, wenn ansonsten die Zustimmung versagt werden müsste. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(8) Eine Unterschreitung der Mindestzahl ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse ein Bedarf gegeben und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sichergestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

In Kraft seit 15.03.2019 bis 31.12.9999
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