(1) Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen mindestens 30 Stunden, für Hortgruppen mindestens 25 Stunden betragen. Die Tagesöffnungszeit von Krabbelstuben- und Kindergartengruppen muss mindestens von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindestens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig.
(2) Sofern ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird, ist die Festlegung einer kürzeren Wochen- oder Tagesöffnungszeit, mindestens aber 20 Stunden pro Woche, zulässig. Der Nachweis eines geringeren Bedarfs erfordert die Einbindung der Eltern, deren Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, und auch der Eltern, deren Kinder zum Besuch der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung gemeldet sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Mindestzeit geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 17). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4) Für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die länger als die Mindestzeit geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen, wobei Folgendes zu beachten ist:
1. | Die tägliche Mindestöffnungszeit darf nur als Kernzeit geführt werden. | |||||||||
2. | Wenn regelmäßig mehr als drei Kinder anwesend sind, dürfen Randzeiten nicht festgesetzt werden. | |||||||||
3. | Randzeiten dürfen nicht länger als eine Stunde vor Beginn und/oder nach Ende der Kernzeit festgesetzt werden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019) |
(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.
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