§ 15 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die pädagogischen Fachkräfte und die Tagesmütter und Tagesväter haben im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicherzustellen. Die erzieherischen Entscheidungen der Eltern sind unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu achten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.

(2a) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3 Abs. 4a einzuhalten sind. Bei Nichteinhaltung sind die Eltern vom Rechtsträger schriftlich auf die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften hinzuweisen. Der Rechtsträger hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde die Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz dieses Hinweises die Bekleidungsvorschriften nicht einhalten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger festzulegenden Art und Weise ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres die Eltern zu einer Elternversammlung einzuladen.

(4) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung für diese Gruppe binnen 14 Tagen zu verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(5) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

In Kraft seit 15.03.2019 bis 31.12.9999
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