§ 25a Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:

1.

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Kindergartenpflicht,

2.

Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

3.

rechtliche und pädagogische Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter,

4.

Abrechnung des Kostenersatzes für Assistenzkräfte für Integration,

5.

Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter,

6.

Planung, Steuerung und Abrechnung der Sprachförderung,

7.

Planung, Steuerung und Abrechnung von sonstigen Fördermaßnahmen auf Grund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG,

8.

Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung,

9.

statistische Zwecke,

10.

Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,

11.

Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie

12.

Zusammenarbeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit den Pflichtschulen.

(2) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den inim Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeit,

5.

Geburtsdatum,

6.

Sozialversicherungsnummer,

7.

Muttersprache/Erstsprache des Kindes,

8.

Gesundheitsdaten,

9.

festgestellter Sprachförderbedarf,

10.

erhöhter Förderbedarf,

11.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

12.

Zeitraum und Stundenausmaß der Zuordnung einer Assistenzkraft für Integration zum Kind,

13.

besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

14.

Ein- und Austrittsdatum,

15.

Anwesenheitszeiten,

16.

Umfang des Betreuungsbedarfs,

17.

Einnahme des Mittagessens,

18.

Inanspruchnahme eines Bustransports,

19.

bisherige Art der Betreuung,

20.

Vor- und Familiennamen der Eltern,

21.

Hauptwohnsitz der Eltern,

22.

Kontaktdaten der Eltern,

23.

Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),

24.

Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,

25.

Anzahl der Geschwister,

26.

Geburtsdatum der Geschwister sowie

27.

von Geschwistern besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(3) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den nachstehenden Absätzenim Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeit,

5.

Geburtsdatum,

6.

Sozialversicherungsnummer,

7.

Muttersprache/Erstsprache des Kindes,

8.

Gesundheitsdaten,

9.

erhöhter Förderbedarf,

10.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

11.

Bezug erhöhter Familienbeihilfe,

12.

Vermittlung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe,

13.

besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

14.

Ein- und Austrittsdatum,

15.

Anwesenheitszeiten,

16.

Umfang des Betreuungsbedarfs,

17.

Einnahme des Mittagessens,

18.

bisherige Art der Betreuung,

19.

Vor- und Familiennamen der Eltern,

20.

Hauptwohnsitz der Eltern,

21.

Kontaktdaten der Eltern,

22.

Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),

23.

Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,

24.

Anzahl der Geschwister,

25.

Geburtsdatum der Geschwister sowie

26.

von Geschwistern in Anspruch genommene Tagesmütter bzw. Tagesväter.

(4) Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Abs. 3 gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.

(5) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen angemeldeten Kindertätigen Personen zu verarbeiten:

1.

Vor- und Zuname sowie HauptwohnsitzFamilienname,

2.

Vor- und Zunamen sowie Hauptwohnsitz der ElternGeschlecht,

3.

GeschlechtGeburtsdatum,

4.

StaatsangehörigkeitSozialversicherungsnummer,

5.

GeburtsdatumArt der Tätigkeit und stundenmäßiger Anteil am gesamten Beschäftigungsausmaß,

6.

SozialversicherungsnummerBeschäftigungsausmaß in Stunden,

7.

festgestellter Sprachförderbedarfberufliche Qualifikation,

8.

deutsche oder nichtdeutsche MutterspracheVorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

9.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,Lohnkosten sowie

10.

Religionsbekenntnis,zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

11. Anwesenheitszeiten,
12. Einnahme des Mittagessens,
13. Umfang des Betreuungsbedarfs,
14. Ein- und Austrittsdatum.
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(26) Die personenbezogenen Daten gemäßRechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 Z 1 bis 7, die kindergartenpflichtige Kinder betreffen, dienengenannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Kindergartenpflicht sowie der Planung der Sprachförderungbei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Sozialversicherungsnummer,

6.

Art und Ort der Tätigkeit und Dienstverhinderungen,

7.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

8.

berufliche Qualifikation,

9.

absolvierte Fortbildungen,

10.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

11.

Lohnkosten sowie

12.

zugeordnete Tageskinder.

(7) Die Rechtsträger sind ermächtigt und müssen der Landesregierung bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres personenbezogen übermittelt werden. Änderungen sind bis spätestens 15. Februar des Folgejahresverpflichtet, zu übermitteln. Die übrigen personenbezogenen Daten gemäßden im Abs. 1 sowie alle sonstigen Daten, die den statistischengenannten Zwecken sowie der Planung und Steuerung dienen, sind von den Rechtsträgern auf Verlangen der Landesregierung anonymisiert zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Kindergartenpflicht darf die Landesregierung für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nach dem Auswahlkriterium des Alters (Vollendung des fünften Lebensjahres) durchführen (Verknüpfungsabfrage nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz). Diese Kinder sind mit Vor- und Zunamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz zu erfassen, wobei diese personenbezogenen Daten mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit den personenbezogenenfolgende personenbezogene Daten der Assistenzkräfte für Integration ihrer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geschlecht,

3.

Geburtsdatum,

4.

Sozialversicherungsnummer,

5.

Art der Tätigkeit,

6.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

7.

berufliche Qualifikation,

8.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

9.

zugeordnete Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber,

10.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

11.

Zeitraum der Tätigkeit als Assistenzkraft,

12.

zugeordnete Kinder unter Anführung ihrer Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, des jeweiligen Umfangs des Betreuungsbedarfs und des jeweiligen Zeitraums und Stundenausmaßes dieser Zuordnung sowie

13.

Lohnkosten.

(8) Die Rechtsträger nachund geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des § 26 Abs. 3 bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 Z 1 bis 6genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu vergleichen sind. (Anmverarbeiten: LGBl. Nr. 55/2018)

1.

Vor- und Familienname,

2.

Kontaktdaten,

3.

Sozialversicherungsnummer sowie

4.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(4) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen, technische Voraussetzungen oder sonstige organisatorische Beschränkungen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung festlegen.

(59) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Die Landesregierung darf die übermittelten personenbezogenenPersonenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecknach Abs. 2 sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Vollziehung dieses Landesgesetzes verwenden; sie hat dafür SorgeKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu tragen, dasslöschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden, und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffennach Abs. Die aus dem Zentralen Melderegister abgefragten Daten sind längstens mit Ablauf3 sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des dem Einlangen folgenden KalenderjahresKindes durch sie selbst zu löschen; nicht. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen sind die Daten jener Kinder, die trotz Kindergartenpflicht keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 14.03.2019

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:

1.

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Kindergartenpflicht,

2.

Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

3.

rechtliche und pädagogische Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter,

4.

Abrechnung des Kostenersatzes für Assistenzkräfte für Integration,

5.

Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter,

6.

Planung, Steuerung und Abrechnung der Sprachförderung,

7.

Planung, Steuerung und Abrechnung von sonstigen Fördermaßnahmen auf Grund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG,

8.

Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung,

9.

statistische Zwecke,

10.

Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,

11.

Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie

12.

Zusammenarbeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit den Pflichtschulen.

(2) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den inim Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeit,

5.

Geburtsdatum,

6.

Sozialversicherungsnummer,

7.

Muttersprache/Erstsprache des Kindes,

8.

Gesundheitsdaten,

9.

festgestellter Sprachförderbedarf,

10.

erhöhter Förderbedarf,

11.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

12.

Zeitraum und Stundenausmaß der Zuordnung einer Assistenzkraft für Integration zum Kind,

13.

besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

14.

Ein- und Austrittsdatum,

15.

Anwesenheitszeiten,

16.

Umfang des Betreuungsbedarfs,

17.

Einnahme des Mittagessens,

18.

Inanspruchnahme eines Bustransports,

19.

bisherige Art der Betreuung,

20.

Vor- und Familiennamen der Eltern,

21.

Hauptwohnsitz der Eltern,

22.

Kontaktdaten der Eltern,

23.

Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),

24.

Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,

25.

Anzahl der Geschwister,

26.

Geburtsdatum der Geschwister sowie

27.

von Geschwistern besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(3) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den nachstehenden Absätzenim Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeit,

5.

Geburtsdatum,

6.

Sozialversicherungsnummer,

7.

Muttersprache/Erstsprache des Kindes,

8.

Gesundheitsdaten,

9.

erhöhter Förderbedarf,

10.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

11.

Bezug erhöhter Familienbeihilfe,

12.

Vermittlung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe,

13.

besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

14.

Ein- und Austrittsdatum,

15.

Anwesenheitszeiten,

16.

Umfang des Betreuungsbedarfs,

17.

Einnahme des Mittagessens,

18.

bisherige Art der Betreuung,

19.

Vor- und Familiennamen der Eltern,

20.

Hauptwohnsitz der Eltern,

21.

Kontaktdaten der Eltern,

22.

Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),

23.

Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,

24.

Anzahl der Geschwister,

25.

Geburtsdatum der Geschwister sowie

26.

von Geschwistern in Anspruch genommene Tagesmütter bzw. Tagesväter.

(4) Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Abs. 3 gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.

(5) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen angemeldeten Kindertätigen Personen zu verarbeiten:

1.

Vor- und Zuname sowie HauptwohnsitzFamilienname,

2.

Vor- und Zunamen sowie Hauptwohnsitz der ElternGeschlecht,

3.

GeschlechtGeburtsdatum,

4.

StaatsangehörigkeitSozialversicherungsnummer,

5.

GeburtsdatumArt der Tätigkeit und stundenmäßiger Anteil am gesamten Beschäftigungsausmaß,

6.

SozialversicherungsnummerBeschäftigungsausmaß in Stunden,

7.

festgestellter Sprachförderbedarfberufliche Qualifikation,

8.

deutsche oder nichtdeutsche MutterspracheVorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

9.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,Lohnkosten sowie

10.

Religionsbekenntnis,zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

11. Anwesenheitszeiten,
12. Einnahme des Mittagessens,
13. Umfang des Betreuungsbedarfs,
14. Ein- und Austrittsdatum.
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(26) Die personenbezogenen Daten gemäßRechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 Z 1 bis 7, die kindergartenpflichtige Kinder betreffen, dienengenannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Kindergartenpflicht sowie der Planung der Sprachförderungbei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Sozialversicherungsnummer,

6.

Art und Ort der Tätigkeit und Dienstverhinderungen,

7.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

8.

berufliche Qualifikation,

9.

absolvierte Fortbildungen,

10.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

11.

Lohnkosten sowie

12.

zugeordnete Tageskinder.

(7) Die Rechtsträger sind ermächtigt und müssen der Landesregierung bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres personenbezogen übermittelt werden. Änderungen sind bis spätestens 15. Februar des Folgejahresverpflichtet, zu übermitteln. Die übrigen personenbezogenen Daten gemäßden im Abs. 1 sowie alle sonstigen Daten, die den statistischengenannten Zwecken sowie der Planung und Steuerung dienen, sind von den Rechtsträgern auf Verlangen der Landesregierung anonymisiert zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Kindergartenpflicht darf die Landesregierung für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nach dem Auswahlkriterium des Alters (Vollendung des fünften Lebensjahres) durchführen (Verknüpfungsabfrage nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz). Diese Kinder sind mit Vor- und Zunamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz zu erfassen, wobei diese personenbezogenen Daten mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit den personenbezogenenfolgende personenbezogene Daten der Assistenzkräfte für Integration ihrer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geschlecht,

3.

Geburtsdatum,

4.

Sozialversicherungsnummer,

5.

Art der Tätigkeit,

6.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

7.

berufliche Qualifikation,

8.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

9.

zugeordnete Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber,

10.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

11.

Zeitraum der Tätigkeit als Assistenzkraft,

12.

zugeordnete Kinder unter Anführung ihrer Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, des jeweiligen Umfangs des Betreuungsbedarfs und des jeweiligen Zeitraums und Stundenausmaßes dieser Zuordnung sowie

13.

Lohnkosten.

(8) Die Rechtsträger nachund geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des § 26 Abs. 3 bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 Z 1 bis 6genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu vergleichen sind. (Anmverarbeiten: LGBl. Nr. 55/2018)

1.

Vor- und Familienname,

2.

Kontaktdaten,

3.

Sozialversicherungsnummer sowie

4.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(4) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen, technische Voraussetzungen oder sonstige organisatorische Beschränkungen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung festlegen.

(59) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Die Landesregierung darf die übermittelten personenbezogenenPersonenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecknach Abs. 2 sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Vollziehung dieses Landesgesetzes verwenden; sie hat dafür SorgeKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu tragen, dasslöschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden, und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffennach Abs. Die aus dem Zentralen Melderegister abgefragten Daten sind längstens mit Ablauf3 sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des dem Einlangen folgenden KalenderjahresKindes durch sie selbst zu löschen; nicht. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen sind die Daten jener Kinder, die trotz Kindergartenpflicht keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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