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(1) Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden StützkräftestundenStunden der Assistenzkräfte für Integration im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Der Kostenersatz für StützkräfteAssistenzkräfte für Integration beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 17 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2018 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)
(1) Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden StützkräftestundenStunden der Assistenzkräfte für Integration im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Der Kostenersatz für StützkräfteAssistenzkräfte für Integration beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 17 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2018 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)