§ 8 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beginnt nach Möglichkeit jeweils am ersten Montag im1. September und dauert bis zum Beginn31. August des nächsten ArbeitsjahresFolgejahres.

(2) Der Beginn eines Arbeitsjahres, dieDie Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf aber entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019).

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 14.03.2019

(1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beginnt nach Möglichkeit jeweils am ersten Montag im1. September und dauert bis zum Beginn31. August des nächsten ArbeitsjahresFolgejahres.

(2) Der Beginn eines Arbeitsjahres, dieDie Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf aber entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019).

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