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(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. |
| |||||||||
1a. | Betriebliche | |||||||||
1b. | Freie | |||||||||
2. | Krabbelstubengruppe: Eine Gruppe einer | |||||||||
3. | Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer | |||||||||
4. | Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder unter drei Jahren und/oder Kinder im volksschulpflichtigen Alter richtet; | |||||||||
5. | Hortgruppe: Eine Gruppe einer | |||||||||
6. | Heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit Beeinträchtigung richtet; | |||||||||
6a. | Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe: Heilpädagogische Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder mit Beeinträchtigung unter drei Jahren richtet; | |||||||||
7. | Integrationsgruppe: Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit und ohne Beeinträchtigung richtet; | |||||||||
7a. | Sonderform: Eine | |||||||||
7b. | Pilotprojekt: Die Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in einer bestehenden | |||||||||
8. | Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer | |||||||||
8a. | Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: Eine natürliche oder juristische Person, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigt, fachlich betreut, fortbildet und vermittelt; | |||||||||
9. | Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes; | |||||||||
9a. | Tagesmütter | |||||||||
10. | Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 bis 6 Oö. | |||||||||
10a. | Assistenzkraft für Integration: Eine pädagogische Fachkraft (Assistenzpädagogin oder Assistenzpädagoge) oder Hilfskraft (Assistenzhelferin oder Assistenzhelfer) in Integrationsgruppen; | |||||||||
10b. | Hilfskraft: Eine Person, die eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von 60 Stunden absolviert hat und für die Mitarbeit in der Gruppe in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bestellt ist; | |||||||||
11. | Errichtung: Die Gründung einer | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019) |
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
1. | in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, | |||||||||
2. | im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen, | |||||||||
3. | in Schüler- und Lehrlingsheimen, | |||||||||
4. | in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden, | |||||||||
5. | in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung, | |||||||||
6. | in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt, | |||||||||
7. | Entfallen | |||||||||
8. | durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010) |
(3) Im Zusammenhang mit der KinderbetreuungKinderbildung und -betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Krabbelstube“, „Kindergarten“, „Hort“ oder „HortTagesmutter“ bzw. „Tagesmütter“ oder „Tagesvater“ bzw. „Tagesväter“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen OrganisationsformKinderbildung und -betreuung im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. |
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1a. | Betriebliche | |||||||||
1b. | Freie | |||||||||
2. | Krabbelstubengruppe: Eine Gruppe einer | |||||||||
3. | Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer | |||||||||
4. | Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder unter drei Jahren und/oder Kinder im volksschulpflichtigen Alter richtet; | |||||||||
5. | Hortgruppe: Eine Gruppe einer | |||||||||
6. | Heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit Beeinträchtigung richtet; | |||||||||
6a. | Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe: Heilpädagogische Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder mit Beeinträchtigung unter drei Jahren richtet; | |||||||||
7. | Integrationsgruppe: Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit und ohne Beeinträchtigung richtet; | |||||||||
7a. | Sonderform: Eine | |||||||||
7b. | Pilotprojekt: Die Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in einer bestehenden | |||||||||
8. | Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer | |||||||||
8a. | Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: Eine natürliche oder juristische Person, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigt, fachlich betreut, fortbildet und vermittelt; | |||||||||
9. | Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes; | |||||||||
9a. | Tagesmütter | |||||||||
10. | Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 bis 6 Oö. | |||||||||
10a. | Assistenzkraft für Integration: Eine pädagogische Fachkraft (Assistenzpädagogin oder Assistenzpädagoge) oder Hilfskraft (Assistenzhelferin oder Assistenzhelfer) in Integrationsgruppen; | |||||||||
10b. | Hilfskraft: Eine Person, die eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von 60 Stunden absolviert hat und für die Mitarbeit in der Gruppe in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bestellt ist; | |||||||||
11. | Errichtung: Die Gründung einer | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019) |
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
1. | in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, | |||||||||
2. | im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen, | |||||||||
3. | in Schüler- und Lehrlingsheimen, | |||||||||
4. | in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden, | |||||||||
5. | in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung, | |||||||||
6. | in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt, | |||||||||
7. | Entfallen | |||||||||
8. | durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010) |
(3) Im Zusammenhang mit der KinderbetreuungKinderbildung und -betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Krabbelstube“, „Kindergarten“, „Hort“ oder „HortTagesmutter“ bzw. „Tagesmütter“ oder „Tagesvater“ bzw. „Tagesväter“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen OrganisationsformKinderbildung und -betreuung im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)