§ 2 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

1a.

Betriebliche KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, deren Angebot sich grundsätzlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richten;

Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Z 1, deren Angebot sich ausschließlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richten;

1b.

Freie KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, auf die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 29) nicht zutreffen und die zur Erfüllung der Kindergartenpflicht geeignet sind;

Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Z 1, auf die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 29) nicht zutreffen und die zur Erfüllung der Kindergartenpflicht geeignet sind;

2.

Krabbelstubengruppe: Eine Gruppe einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind;

3.

Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung richtet;

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder unter drei Jahren und/oder Kinder im volksschulpflichtigen Alter richtet;

5.

Hortgruppe: Eine Gruppe einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Schulkinder richtet;

6.

Heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit Beeinträchtigung richtet;

6a.

Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe: Heilpädagogische Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder mit Beeinträchtigung unter drei Jahren richtet;

7.

Integrationsgruppe: Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit und ohne Beeinträchtigung richtet;

7a.

Sonderform: Eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter zur Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren durch das dafür fachlich geeignete Personal;

7b.

Pilotprojekt: Die Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in einer bestehenden KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch das dafür fachlich geeignete Personal oder durch bewilligte Tagesmütter bzw. Tagesväter;

8.

Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung trifft;

8a.

Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: Eine natürliche oder juristische Person, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigt, fachlich betreut, fortbildet und vermittelt;

9.

Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;

9a.

Tagesmütter/ bzw. Tagesväter: persönlichPersönlich und fachlich geeignete Personen, die grundsätzlichentweder im eigenen Haushalt oder in ihrem Haushaltsonstigen geeigneten Räumlichkeiten regelmäßig und entgeltlich, entweder angestellt oder selbständig für einen Teil des Tages Kinder längstens bis zum vollendeten 16. Lebensjahr betreuen;

10.

Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 bis 6 Oö. KinderbetreuungsKinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz 2014 erfüllt;

10a.

Assistenzkraft für Integration: Eine pädagogische Fachkraft (Assistenzpädagogin oder Assistenzpädagoge) oder Hilfskraft (Assistenzhelferin oder Assistenzhelfer) in Integrationsgruppen;

10b.

Hilfskraft: Eine Person, die eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von 60 Stunden absolviert hat und für die Mitarbeit in der Gruppe in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bestellt ist;

11.

Errichtung: Die Gründung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz).

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

1.

in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,

2.

im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen,

3.

in Schüler- und Lehrlingsheimen,

4.

in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden,

5.

in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung,

6.

in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt,

7.

Entfallen

8.

durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(3) Im Zusammenhang mit der KinderbetreuungKinderbildung und -betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Krabbelstube“, „Kindergarten“, „Hort“ oder „HortTagesmutter“ bzw. „Tagesmütter“ oder „Tagesvater“ bzw. „Tagesväter“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen OrganisationsformKinderbildung und -betreuung im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.03.2019

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

1a.

Betriebliche KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, deren Angebot sich grundsätzlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richten;

Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Z 1, deren Angebot sich ausschließlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richten;

1b.

Freie KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, auf die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 29) nicht zutreffen und die zur Erfüllung der Kindergartenpflicht geeignet sind;

Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Z 1, auf die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 29) nicht zutreffen und die zur Erfüllung der Kindergartenpflicht geeignet sind;

2.

Krabbelstubengruppe: Eine Gruppe einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind;

3.

Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung richtet;

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder unter drei Jahren und/oder Kinder im volksschulpflichtigen Alter richtet;

5.

Hortgruppe: Eine Gruppe einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Schulkinder richtet;

6.

Heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit Beeinträchtigung richtet;

6a.

Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe: Heilpädagogische Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder mit Beeinträchtigung unter drei Jahren richtet;

7.

Integrationsgruppe: Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit und ohne Beeinträchtigung richtet;

7a.

Sonderform: Eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter zur Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren durch das dafür fachlich geeignete Personal;

7b.

Pilotprojekt: Die Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in einer bestehenden KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch das dafür fachlich geeignete Personal oder durch bewilligte Tagesmütter bzw. Tagesväter;

8.

Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung trifft;

8a.

Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: Eine natürliche oder juristische Person, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigt, fachlich betreut, fortbildet und vermittelt;

9.

Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;

9a.

Tagesmütter/ bzw. Tagesväter: persönlichPersönlich und fachlich geeignete Personen, die grundsätzlichentweder im eigenen Haushalt oder in ihrem Haushaltsonstigen geeigneten Räumlichkeiten regelmäßig und entgeltlich, entweder angestellt oder selbständig für einen Teil des Tages Kinder längstens bis zum vollendeten 16. Lebensjahr betreuen;

10.

Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 bis 6 Oö. KinderbetreuungsKinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz 2014 erfüllt;

10a.

Assistenzkraft für Integration: Eine pädagogische Fachkraft (Assistenzpädagogin oder Assistenzpädagoge) oder Hilfskraft (Assistenzhelferin oder Assistenzhelfer) in Integrationsgruppen;

10b.

Hilfskraft: Eine Person, die eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von 60 Stunden absolviert hat und für die Mitarbeit in der Gruppe in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bestellt ist;

11.

Errichtung: Die Gründung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz).

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

1.

in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,

2.

im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen,

3.

in Schüler- und Lehrlingsheimen,

4.

in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden,

5.

in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung,

6.

in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt,

7.

Entfallen

8.

durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(3) Im Zusammenhang mit der KinderbetreuungKinderbildung und -betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Krabbelstube“, „Kindergarten“, „Hort“ oder „HortTagesmutter“ bzw. „Tagesmütter“ oder „Tagesvater“ bzw. „Tagesväter“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen OrganisationsformKinderbildung und -betreuung im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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