§ 13 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial

NÖ Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 20112017 (Kapitel 7.8.) eingehalten werden.

(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013BGBl. I Nr. 73/2018, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

Stand vor dem 06.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.05.2019

(1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 20112017 (Kapitel 7.8.) eingehalten werden.

(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013BGBl. I Nr. 73/2018, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

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