§ 47 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer bei der Erstellung von Abnahmebefunden nicht die in einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 vorgeschriebenen näheren Bestimmungen einhält. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer bei der Erstellung von Abnahmebefunden nicht die in einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, vorgeschriebenen näheren Bestimmungen einhält. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. (1)Absatz eins,Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 30/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)
  3. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsBrennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer auf Grund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, oder einer auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,
    2. 2.Ziffer 2Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach § 5 verwendet,Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, verwendet,
    3. 3.Ziffer 3Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der §§ 12 oder 17 Abs. 2 in Verkehr bringt,Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 12, oder 17 Absatz 2, in Verkehr bringt,
    4. 4.Ziffer 4Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 17 nicht vorlegtübermittelt,Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 17, nicht vorlegtübermittelt,
    5. 4a.Ziffer 4 aFeuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a errichtet,Feuerstätten entgegen Paragraph 18, Absatz 2 a, errichtet,
    6. 5.Ziffer 5als verfügungsberechtigte Person entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,als verfügungsberechtigte Person entgegen Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 3 - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen Paragraph 52, Absatz 11, oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    7. 6.Ziffer 6Feuerungsanlagen ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 41 Abs. 1 erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
    8. 7.Ziffer 7Feuerungsanlagen ohne die nach § 21 Abs. 1 erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 1 erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 42, Absatz eins, erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
    9. 8.Ziffer 8Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs. 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt,Heizungsanlagen ohne die nach Paragraph 22, Absatz eins, erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 43, erforderliche Überprüfung betreibt,
    10. 9.Ziffer 9Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht ordnungsgemäß erstellt,Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – nicht ordnungsgemäß erstellt,
    11. 9.Ziffer 9Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme in einer auf Grund des § 22 Abs. 4 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß erstellt,Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme in einer auf Grund des Paragraph 22, Absatz 4, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß erstellt,
    12. 10.Ziffer 10Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß § 22 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – berechtigt zu sein,Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 30, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – berechtigt zu sein,
    13. 11.Ziffer 11Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des § 22 Abs. 5 und 6 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht der Behörde vorlegt,Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 5 und 6 – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – nicht der Behörde vorlegt,
    14. 11.Ziffer 11Entfallen
    15. 12.Ziffer 12nachträgliche Auflagen nach § 23, § 38 Abs. 2 oder § 44 Abs. 2 nicht einhält,nachträgliche Auflagen nach Paragraph 23,, Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 2, nicht einhält,
    16. 13.Ziffer 13bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach § 24 erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 3 erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß § 24 Abs. 3 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 24, erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 42, Absatz 3, erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß Paragraph 24, Absatz 3, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz 3, – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,
    17. 14.Ziffer 14die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen § 24 Abs. 4 nicht meldet,die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen Paragraph 24, Absatz 4, nicht meldet,
    18. 15.Ziffer 15Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt,Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 31, Absatz eins, oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, nicht wiederkehrend überprüfen lässt,
    19. 16.Ziffer 16wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 - allenfalls i.V.miVm. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 25 Abs. 4 - allenfalls i.V.miVm. § 38 Abs. 3 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmtdurchführt,wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins bis 3 - allenfalls i.V.m.in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des Paragraph 25, Absatz 4, - allenfalls i.V.m.in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmtdurchführt,
    20. 17.Ziffer 17Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 3, – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,
    21. 18.Ziffer 18wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein,wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß Paragraph 26, - allenfalls i.V.m. Paragraph 29 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - oder Paragraph 31 a, Absatz 5, berechtigt zu sein,
    22. 19.Ziffer 19sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 22 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 25 Abs. 2 oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 38 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 38 Abs. 3 fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Prüfberichten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß Paragraph 29 a, oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, oder Prüfberichten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,
    23. 20.Ziffer 20als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,
    24. 21.Ziffer 21als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde erstattet,als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - keine Anzeige an die Behörde erstattet,
    25. 22.Ziffer 22als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 nicht das Erdgasunternehmen verständigt,als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, nicht das Erdgasunternehmen verständigt,
    26. 23.Ziffer 23Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt,Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach Paragraph 28, Absatz 4, oder 5 - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 44, Absatz eins, - nicht behebt,
    27. 23a.Ziffer 23 aentgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,
    28. 23b.Ziffer 23 bInspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 4 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst,Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 4, nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst,
    29. 23c.Ziffer 23 cPrüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 5 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 5, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    30. 23b.Ziffer 23 bInspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 5 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 7 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 5, nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 7, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    31. 23c.Ziffer 23 cInspektionen von Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 29a Abs. 1, 3 und 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Inspektion in einer auf Grund des § 29a Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29 a, Absatz eins, 3 und 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Inspektion in einer auf Grund des Paragraph 29 a, Absatz 2, erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,
    32. 23d.Ziffer 23 dKlimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 31 a, nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 31 a, Absatz 2, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    33. 23e.Ziffer 23 ewiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen entgegen den Bestimmungen des § 31a Abs. 1 bis 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 31a Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31 a, Absatz eins bis 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des Paragraph 31 a, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,
    34. 24.Ziffer 24als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß § 35 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß Paragraph 35, nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
    35. 25.Ziffer 25als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß Paragraph 36, nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
    36. 26.Ziffer 26sonstige Gasanlagen entgegen § 38 Abs. 1 oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,sonstige Gasanlagen entgegen Paragraph 38, Absatz eins, oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen Paragraph 40, Absatz eins, oder einer auf Paragraph 40, Absatz 2, gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Ziffer 6,, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,
    37. 26a.Ziffer 26 aAbnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 oder 3 oder des § 43 nicht der Behörde übermittelt,Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, oder 3 oder des Paragraph 43, nicht der Behörde übermittelt,
    38. 27.Ziffer 27entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegtzur Verfügung stellt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegtzur Verfügung stellt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.,
    39. 28.Ziffer 28als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 6 und 8 bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage binnen vier Wochen kein Anlagendatenblatt in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank anlegt oder die einer Verordnung gemäß Abs. 3 diesbezüglich verlangten Daten unvollständig, unrichtig oder nicht zeitgerecht einträgt,als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 6 und 8 bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage binnen vier Wochen kein Anlagendatenblatt in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank anlegt oder die einer Verordnung gemäß Absatz 3, diesbezüglich verlangten Daten unvollständig, unrichtig oder nicht zeitgerecht einträgt,
    40. 29.Ziffer 29als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 7 keine oder eine unrichtige Kennzeichnung einer erstmals zu erfassenden Anlage vornimmt,als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 7, keine oder eine unrichtige Kennzeichnung einer erstmals zu erfassenden Anlage vornimmt,
    41. 30.Ziffer 30als verfügungsberechtigte Person gegen die Pflicht zur dauerhaften Duldung der Kennzeichnung der Anlage (§ 49a Abs. 7) verstößt,als verfügungsberechtigte Person gegen die Pflicht zur dauerhaften Duldung der Kennzeichnung der Anlage (Paragraph 49 a, Absatz 7,) verstößt,
    42. 31.Ziffer 31als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 8 der verfügungsberechtigten Person kein Anlagendatenblatt übermittelt, obwohl diese es verlangt,als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 8, der verfügungsberechtigten Person kein Anlagendatenblatt übermittelt, obwohl diese es verlangt,
    43. 32.Ziffer 32als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 9 die in § 49a Abs. 4 angeführten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einträgt,als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 9, die in Paragraph 49 a, Absatz 4, angeführten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einträgt,
    44. 33.Ziffer 33als überprüfungsberechtigte Person die gemäß § 49a Abs. 10 vorgeschriebene Kontrolle der Aktualität des Anlagendatenblatts und/oder die allfällige Ergänzung oder Korrektur des Anlagendatenblatts in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht vornimmt,als überprüfungsberechtigte Person die gemäß Paragraph 49 a, Absatz 10, vorgeschriebene Kontrolle der Aktualität des Anlagendatenblatts und/oder die allfällige Ergänzung oder Korrektur des Anlagendatenblatts in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht vornimmt,
    45. 34.Ziffer 34als verfügungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 11 bei der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage keinen Rauchfangkehrer bzw. keine Rauchfangkehrerin oder keine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich beauftragt, die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen,als verfügungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 11, bei der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage keinen Rauchfangkehrer bzw. keine Rauchfangkehrerin oder keine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich beauftragt, die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen,
    46. 35.Ziffer 35als Beauftragter bzw. Beauftragte entgegen § 49a Abs. 11 die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht oder nicht zeitgerecht vornimmt.als Beauftragter bzw. Beauftragte entgegen Paragraph 49 a, Absatz 11, die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht oder nicht zeitgerecht vornimmt.
    (Anm: LGBl.Nr. 13/2009, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019, 48/2024, 30/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2009, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019, 48/2024, 30/2026)
  4. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsals verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 3 - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen Paragraph 52, Absatz 11, oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen der Bestimmungen des § 18a Abs. 6 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegtübermittelt,entgegen der Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz 6, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegtübermittelt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen der Verpflichtung des § 25a - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,entgegen der Verpflichtung des Paragraph 25 a, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,
    4. 4.Ziffer 4eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.eine Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.
    (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 65/2018, 30/2026)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018LGBl.Nr. 65/2018, 30/2026)
  5. (4)Absatz 4,Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 65/2018)Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2, oder 4 im Zusammenhang stehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,LGBl.Nr. 65/2018)

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 29.05.2024 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer bei der Erstellung von Abnahmebefunden nicht die in einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 vorgeschriebenen näheren Bestimmungen einhält. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer bei der Erstellung von Abnahmebefunden nicht die in einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, vorgeschriebenen näheren Bestimmungen einhält. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. (1)Absatz eins,Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 30/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)
  3. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsBrennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer auf Grund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, oder einer auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,
    2. 2.Ziffer 2Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach § 5 verwendet,Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, verwendet,
    3. 3.Ziffer 3Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der §§ 12 oder 17 Abs. 2 in Verkehr bringt,Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 12, oder 17 Absatz 2, in Verkehr bringt,
    4. 4.Ziffer 4Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 17 nicht vorlegtübermittelt,Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 17, nicht vorlegtübermittelt,
    5. 4a.Ziffer 4 aFeuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a errichtet,Feuerstätten entgegen Paragraph 18, Absatz 2 a, errichtet,
    6. 5.Ziffer 5als verfügungsberechtigte Person entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,als verfügungsberechtigte Person entgegen Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 3 - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen Paragraph 52, Absatz 11, oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    7. 6.Ziffer 6Feuerungsanlagen ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 41 Abs. 1 erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
    8. 7.Ziffer 7Feuerungsanlagen ohne die nach § 21 Abs. 1 erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 1 erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 42, Absatz eins, erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
    9. 8.Ziffer 8Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs. 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt,Heizungsanlagen ohne die nach Paragraph 22, Absatz eins, erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 43, erforderliche Überprüfung betreibt,
    10. 9.Ziffer 9Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht ordnungsgemäß erstellt,Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – nicht ordnungsgemäß erstellt,
    11. 9.Ziffer 9Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme in einer auf Grund des § 22 Abs. 4 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß erstellt,Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme in einer auf Grund des Paragraph 22, Absatz 4, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß erstellt,
    12. 10.Ziffer 10Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß § 22 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – berechtigt zu sein,Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 30, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – berechtigt zu sein,
    13. 11.Ziffer 11Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des § 22 Abs. 5 und 6 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht der Behörde vorlegt,Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 5 und 6 – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – nicht der Behörde vorlegt,
    14. 11.Ziffer 11Entfallen
    15. 12.Ziffer 12nachträgliche Auflagen nach § 23, § 38 Abs. 2 oder § 44 Abs. 2 nicht einhält,nachträgliche Auflagen nach Paragraph 23,, Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 2, nicht einhält,
    16. 13.Ziffer 13bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach § 24 erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 3 erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß § 24 Abs. 3 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 24, erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 42, Absatz 3, erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß Paragraph 24, Absatz 3, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz 3, – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,
    17. 14.Ziffer 14die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen § 24 Abs. 4 nicht meldet,die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen Paragraph 24, Absatz 4, nicht meldet,
    18. 15.Ziffer 15Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt,Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 31, Absatz eins, oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, nicht wiederkehrend überprüfen lässt,
    19. 16.Ziffer 16wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 - allenfalls i.V.miVm. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 25 Abs. 4 - allenfalls i.V.miVm. § 38 Abs. 3 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmtdurchführt,wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins bis 3 - allenfalls i.V.m.in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des Paragraph 25, Absatz 4, - allenfalls i.V.m.in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmtdurchführt,
    20. 17.Ziffer 17Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 3, – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,
    21. 18.Ziffer 18wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein,wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß Paragraph 26, - allenfalls i.V.m. Paragraph 29 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - oder Paragraph 31 a, Absatz 5, berechtigt zu sein,
    22. 19.Ziffer 19sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 22 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 25 Abs. 2 oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 38 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 38 Abs. 3 fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Prüfberichten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß Paragraph 29 a, oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, oder Prüfberichten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,
    23. 20.Ziffer 20als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,
    24. 21.Ziffer 21als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde erstattet,als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - keine Anzeige an die Behörde erstattet,
    25. 22.Ziffer 22als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 nicht das Erdgasunternehmen verständigt,als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, nicht das Erdgasunternehmen verständigt,
    26. 23.Ziffer 23Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt,Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach Paragraph 28, Absatz 4, oder 5 - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 44, Absatz eins, - nicht behebt,
    27. 23a.Ziffer 23 aentgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,
    28. 23b.Ziffer 23 bInspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 4 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst,Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 4, nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst,
    29. 23c.Ziffer 23 cPrüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 5 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 5, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    30. 23b.Ziffer 23 bInspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 5 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 7 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 5, nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 7, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    31. 23c.Ziffer 23 cInspektionen von Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 29a Abs. 1, 3 und 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Inspektion in einer auf Grund des § 29a Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29 a, Absatz eins, 3 und 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Inspektion in einer auf Grund des Paragraph 29 a, Absatz 2, erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,
    32. 23d.Ziffer 23 dKlimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 31 a, nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 31 a, Absatz 2, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    33. 23e.Ziffer 23 ewiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen entgegen den Bestimmungen des § 31a Abs. 1 bis 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 31a Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31 a, Absatz eins bis 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des Paragraph 31 a, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,
    34. 24.Ziffer 24als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß § 35 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß Paragraph 35, nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
    35. 25.Ziffer 25als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß Paragraph 36, nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
    36. 26.Ziffer 26sonstige Gasanlagen entgegen § 38 Abs. 1 oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,sonstige Gasanlagen entgegen Paragraph 38, Absatz eins, oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen Paragraph 40, Absatz eins, oder einer auf Paragraph 40, Absatz 2, gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Ziffer 6,, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,
    37. 26a.Ziffer 26 aAbnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 oder 3 oder des § 43 nicht der Behörde übermittelt,Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, oder 3 oder des Paragraph 43, nicht der Behörde übermittelt,
    38. 27.Ziffer 27entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegtzur Verfügung stellt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegtzur Verfügung stellt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.,
    39. 28.Ziffer 28als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 6 und 8 bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage binnen vier Wochen kein Anlagendatenblatt in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank anlegt oder die einer Verordnung gemäß Abs. 3 diesbezüglich verlangten Daten unvollständig, unrichtig oder nicht zeitgerecht einträgt,als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 6 und 8 bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage binnen vier Wochen kein Anlagendatenblatt in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank anlegt oder die einer Verordnung gemäß Absatz 3, diesbezüglich verlangten Daten unvollständig, unrichtig oder nicht zeitgerecht einträgt,
    40. 29.Ziffer 29als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 7 keine oder eine unrichtige Kennzeichnung einer erstmals zu erfassenden Anlage vornimmt,als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 7, keine oder eine unrichtige Kennzeichnung einer erstmals zu erfassenden Anlage vornimmt,
    41. 30.Ziffer 30als verfügungsberechtigte Person gegen die Pflicht zur dauerhaften Duldung der Kennzeichnung der Anlage (§ 49a Abs. 7) verstößt,als verfügungsberechtigte Person gegen die Pflicht zur dauerhaften Duldung der Kennzeichnung der Anlage (Paragraph 49 a, Absatz 7,) verstößt,
    42. 31.Ziffer 31als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 8 der verfügungsberechtigten Person kein Anlagendatenblatt übermittelt, obwohl diese es verlangt,als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 8, der verfügungsberechtigten Person kein Anlagendatenblatt übermittelt, obwohl diese es verlangt,
    43. 32.Ziffer 32als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 9 die in § 49a Abs. 4 angeführten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einträgt,als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 9, die in Paragraph 49 a, Absatz 4, angeführten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einträgt,
    44. 33.Ziffer 33als überprüfungsberechtigte Person die gemäß § 49a Abs. 10 vorgeschriebene Kontrolle der Aktualität des Anlagendatenblatts und/oder die allfällige Ergänzung oder Korrektur des Anlagendatenblatts in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht vornimmt,als überprüfungsberechtigte Person die gemäß Paragraph 49 a, Absatz 10, vorgeschriebene Kontrolle der Aktualität des Anlagendatenblatts und/oder die allfällige Ergänzung oder Korrektur des Anlagendatenblatts in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht vornimmt,
    45. 34.Ziffer 34als verfügungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 11 bei der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage keinen Rauchfangkehrer bzw. keine Rauchfangkehrerin oder keine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich beauftragt, die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen,als verfügungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 11, bei der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage keinen Rauchfangkehrer bzw. keine Rauchfangkehrerin oder keine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich beauftragt, die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen,
    46. 35.Ziffer 35als Beauftragter bzw. Beauftragte entgegen § 49a Abs. 11 die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht oder nicht zeitgerecht vornimmt.als Beauftragter bzw. Beauftragte entgegen Paragraph 49 a, Absatz 11, die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht oder nicht zeitgerecht vornimmt.
    (Anm: LGBl.Nr. 13/2009, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019, 48/2024, 30/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2009, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019, 48/2024, 30/2026)
  4. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsals verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 3 - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen Paragraph 52, Absatz 11, oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen der Bestimmungen des § 18a Abs. 6 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegtübermittelt,entgegen der Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz 6, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegtübermittelt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen der Verpflichtung des § 25a - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,entgegen der Verpflichtung des Paragraph 25 a, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,
    4. 4.Ziffer 4eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.eine Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.
    (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 65/2018, 30/2026)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018LGBl.Nr. 65/2018, 30/2026)
  5. (4)Absatz 4,Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 65/2018)Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2, oder 4 im Zusammenhang stehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,LGBl.Nr. 65/2018)

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