(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer bei der Erstellung von Abnahmebefunden nicht die in einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 vorgeschriebenen näheren Bestimmungen einhält. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer auf Grund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet, | |||||||||
2. | Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach § 5 verwendet, | |||||||||
3. | Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der §§ 12 oder 17 Abs. 2 in Verkehr bringt, | |||||||||
4. | Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 17 nicht vorlegt, | |||||||||
4a. | Feuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a in Neubauten errichtet, | |||||||||
5. | als verfügungsberechtigte Person entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, | |||||||||
6. | Feuerungsanlagen ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 41 Abs. 1 erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, | |||||||||
7. | Feuerungsanlagen ohne die nach § 21 Abs. 1 erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 1 erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, | |||||||||
8. | Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs. 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt, | |||||||||
9. | Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht ordnungsgemäß erstellt, | |||||||||
10. | Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß § 22 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – berechtigt zu sein, | |||||||||
11. | Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des § 22 Abs. 5 und 6 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht der Behörde vorlegt, | |||||||||
12. | nachträgliche Auflagen nach § 23, § 38 Abs. 2 oder § 44 Abs. 2 nicht einhält, | |||||||||
13. | bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach § 24 erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 3 erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß § 24 Abs. 3 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt, | |||||||||
14. | die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen § 24 Abs. 4 nicht meldet, | |||||||||
15. | Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt, | |||||||||
16. | wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 – allenfalls i.V.m. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 – oder entgegen einer auf Grund des § 25 Abs. 4 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmt, | |||||||||
17. | Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt, | |||||||||
18. | wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein, | |||||||||
19. | sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 22 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 25 Abs. 2 oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 38 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 38 Abs. 3 fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient, | |||||||||
20. | als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft, | |||||||||
21. | als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde erstattet, | |||||||||
22. | als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 nicht das Erdgasunternehmen verständigt, | |||||||||
23. | Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt, | |||||||||
23a. | entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt, | |||||||||
23b. | Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 4 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst, | |||||||||
23c. | Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 5 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt, | |||||||||
23d. | Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt, | |||||||||
24. | als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß § 35 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt, | |||||||||
25. | als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt, | |||||||||
26. | sonstige Gasanlagen entgegen § 38 Abs. 1 oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist, | |||||||||
27. | entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 13/200, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019) |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, | |||||||||
2. | entgegen der Bestimmungen des § 18a Abs. 6 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt, | |||||||||
3. | entgegen der Verpflichtung des § 25a - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt, | |||||||||
4. | eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 65/2018) |
(4) Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)
0 Kommentare zu § 47 Oö. LuftREnTG