§ 22 Oö. LuftREnTG

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach Paragraph 19, bewilligungspflichtig noch nach Paragraph 21, anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Absatz 3, überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  2. (1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt nicht für elektrische Widerstandsheizungen, die nicht als Hauptheizungsanlage verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)Absatz eins, gilt nicht für elektrische Widerstandsheizungen, die nicht als Hauptheizungsanlage verwendet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)
  3. (2)Absatz 2,Im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und - sofern es sich bei der Anlage um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlage handelt - die Einhaltung der bei der Bewilligung oder im Anzeigeverfahren erteilten Auflagen zu überprüfen; dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen (Abnahme). Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und - sofern es sich bei der Anlage um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlage handelt - die Einhaltung der bei der Bewilligung oder im Anzeigeverfahren erteilten Auflagen zu überprüfen; dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen (Abnahme). Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  4. (3)Absatz 3,Die Erstellung eines Abnahmebefunds gemäß Abs. 2 hat durch einen gemäß § 26 Berechtigten oder eine gemäß § 26 Berechtigte zu erfolgen; bei erdgasversorgten Heizungsanlagen gilt § 30 Abs. 2.Die Erstellung eines Abnahmebefunds gemäß Absatz 2, hat durch einen gemäß Paragraph 26, Berechtigten oder eine gemäß Paragraph 26, Berechtigte zu erfolgen; bei erdgasversorgten Heizungsanlagen gilt Paragraph 30, Absatz 2,
  5. (4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)
  6. (5)Absatz 5,Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Abs. 2) oder zumindest eine vorläufige Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz erstellt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Absatz 2,) oder zumindest eine vorläufige Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz erstellt wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 30/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)

In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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