Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
(1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als
1.Ziffer eins35 kg verflüssigter Gase,
2.Ziffer 2150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder
3.Ziffer 3zwei Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand,
sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 38 erforderlich ist, bedürfen einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 30/2010)sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß Paragraph 38, erforderlich ist, bedürfen einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010)
(2)Absatz 2,Wesentlich ist eine Änderung im Sinn des Abs. 1 dann, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung verändert, die bewilligte Brennstofflagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert werden oder ein nicht von einer bestehenden Bewilligung erfasster Brennstoff verwendet wird. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit von Anlagenänderungen erlassen.Wesentlich ist eine Änderung im Sinn des Absatz eins, dann, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung verändert, die bewilligte Brennstofflagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (Paragraph eins, Absatz 2,) vergrößert werden oder ein nicht von einer bestehenden Bewilligung erfasster Brennstoff verwendet wird. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit von Anlagenänderungen erlassen.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
1.Ziffer einseine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;
2.Ziffer 2technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und dazugehörige Anlagenschemata;
3.Ziffer 3einen Lageplan.
(4)Absatz 4,Einem Antrag betreffend die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 folgende Unterlagen anzuschließen:Einem Antrag betreffend die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 3, folgende Unterlagen anzuschließen:
1.Ziffer einsein Verzeichnis der Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke, auf denen die Anlage betrieben werden soll und/oder die von Schutzzonen oder Sicherheitsabständen berührt werden;
2.Ziffer 2Angaben über die Schutzzonen und Sicherheitsabstände;
3.Ziffer 3bei oberirdischen ortsfesten Druckbehältern ein Gutachten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz, BGBl. I Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2012, über die vorgesehene Art ihrer Aufstellung.bei oberirdischen ortsfesten Druckbehältern ein Gutachten einer Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, Kesselgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, über die vorgesehene Art ihrer Aufstellung.
(5)Absatz 5,Die Behörde kann im Einzelfall die Übermittlung weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Übermittlung einzelner im Abs. 3 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)Die Behörde kann im Einzelfall die Übermittlung weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Absatz 3, anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Übermittlung einzelner im Absatz 3, angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)
(6)Absatz 6,Sofern der Antrag gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 Oö. Bauordnung 1994 steht und gleichzeitig mit dem Baubewilligungsantrag eingebracht wird, sind die beiden Bewilligungsverfahren gemeinsam durchzuführen.Sofern der Antrag gemäß Absatz eins, im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 24, Oö. Bauordnung 1994 steht und gleichzeitig mit dem Baubewilligungsantrag eingebracht wird, sind die beiden Bewilligungsverfahren gemeinsam durchzuführen.
(7)Absatz 7,Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 (Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe) haben außer der antragstellenden Person auch die Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke Parteistellung, auf denen die Anlage betrieben werden soll oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand berührt werden (Nachbarn und Nachbarinnen). Die Erteilung einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Nachbarn und Nachbarinnen der Behörde gegenüber den für sie damit verbundenen Einschränkungen ausdrücklich zugestimmt haben.Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe) haben außer der antragstellenden Person auch die Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke Parteistellung, auf denen die Anlage betrieben werden soll oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand berührt werden (Nachbarn und Nachbarinnen). Die Erteilung einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Nachbarn und Nachbarinnen der Behörde gegenüber den für sie damit verbundenen Einschränkungen ausdrücklich zugestimmt haben.
(8)Absatz 8,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn die geplante Feuerungsanlage den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn die geplante Feuerungsanlage den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
(9)Absatz 9,Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits genehmigte Feuerungsanlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes erforderlich ist.
In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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