1.Ziffer einsmit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder
2.Ziffer 2nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (§ 22 Abs. 2) übermittelt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz entspricht odernicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (Paragraph 22, Absatz 2,) übermittelt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz entspricht oder
3.Ziffer 3mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß § 24 Abs. 1.mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.Die Fristen gemäß Absatz eins, sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.
In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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