Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
(1)Absatz eins,Ziele dieses Landesgesetzes sind
1.Ziffer einsdie Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbar belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können;
2.Ziffer 2die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Abs. 2, diedie Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Absatz 2,, die
a)Litera adurch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen,
b)Litera bdurch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie
c)Litera cbei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten
entstehen können;
3.Ziffer 3die Energieeffizienz als wesentlicher Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich gestärkt wird (Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle) und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird;
4.Ziffer 4die Schaffung einer verlässlichen Übersicht über Heizungsanlagen und Klimaanlagen auch zur Verfolgung von Zwecken, die über die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes hinausgehen.
(2)Absatz 2,Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch
1.Ziffer einsdas Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet,
2.Ziffer 2Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden und
3.Ziffer 3ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird.
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