Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1.Ziffer einsAbgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffs bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
2.Ziffer 2benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EU-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
3.Ziffer 3bestimmungsgemäßer Betrieb von Kleinfeuerstätten: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerstätte vorgesehen ist;
4.Ziffer 4brennbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können, und zwar
a)Litera abrennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° Celsius und einem Siedebeginn bei höchstens 35° Celsius (extrem entzündbar), sofern es sich nicht um Ottokraftstoffe (Z 28a) handelt;brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° Celsius und einem Siedebeginn bei höchstens 35° Celsius (extrem entzündbar), sofern es sich nicht um Ottokraftstoffe (Ziffer 28 a,) handelt;
b)Litera bbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° Celsius und einem Siedebeginn bei mehr als 35° Celsius (leicht entzündbar) sowie unabhängig vom Siedebeginn sämtliche Ottokraftstoffe (Z 28a);brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° Celsius und einem Siedebeginn bei mehr als 35° Celsius (leicht entzündbar) sowie unabhängig vom Siedebeginn sämtliche Ottokraftstoffe (Ziffer 28 a,);
c)Litera cbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23° Celsius und höchstens 60° Celsius (entzündbar), ausgenommen Gasöle (Z 17a) und Petroleum (Z 28b);brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23° Celsius und höchstens 60° Celsius (entzündbar), ausgenommen Gasöle (Ziffer 17 a,) und Petroleum (Ziffer 28 b,);
d)Litera dbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4: Gasöle (Z 17a), Petroleum (Z 28b) und flüssige biogene Brennstoffe (Z 15 lit. a und b);brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4: Gasöle (Ziffer 17 a,), Petroleum (Ziffer 28 b,) und flüssige biogene Brennstoffe (Ziffer 15, Litera a und b);
5.Ziffer 5brennbare Gase: Stoffe, die bei einem Druck von 1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0º Celsius einen gasförmigen Aggregatszustand aufweisen und an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden können;
6.Ziffer 6Brennstoffwärmeleistung (Feuerungswärmeleistung): die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffs bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge (angegeben in Watt);
7.Ziffer 7Brennwertgeräte: Feuerstätten mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
7a.Ziffer 7 aelektrische Widerstandsheizung als Hauptheizungsanlage: Summe aller in einem Gebäude oder einem selbständig nutzbaren Gebäudeteil (Nutzungseinheit) angebrachten elektrischen Heizgeräte und Heizsysteme, falls diese zusammen geeignet sind, den höchsten Anteil an der beheizbaren Netto-Grundfläche mit Raumwärme versorgen zu können;
8.Ziffer 8Emission: die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;
9.Ziffer 9Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffs; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Prüfungen nach dem IV. Abschnitt als Massenwert des Inhaltsstoffs bezogen auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffs (mg/MJ), bei Überprüfungen nach dem V. und VI. Abschnitt als Massenwert bezogen auf die Volumseinheit des Verbrennungsgases (mg/m³ NZ) angegeben;Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffs; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Prüfungen nach dem römisch vier. Abschnitt als Massenwert des Inhaltsstoffs bezogen auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffs (mg/MJ), bei Überprüfungen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Abschnitt als Massenwert bezogen auf die Volumseinheit des Verbrennungsgases (mg/m³ NZ) angegeben;
10.Ziffer 10Erdgasunternehmen: Verteilernetzbetreiber im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 72 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017;Erdgasunternehmen: Verteilernetzbetreiber im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 72, Gaswirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,;
11.Ziffer 11Fänge: Bauteile, in denen Verbrennungsgase möglichst senkrecht abgeführt werden - einschließlich allenfalls darin eingebaute Selch- und Räucherkammern;
12.Ziffer 12feste Brennstoffe:
a)Litera anicht standardisierte feste biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Stroh);
b)Litera bstandardisierte feste biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets);
c)Litera cfeste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:
13.Ziffer 13Feuerstätten: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß Z 12, 15 und 16 zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist - soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte notwendig sind - nicht Teil der Feuerstätte; bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Feuerstätte;Feuerstätten: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß Ziffer 12, 15 und 16 zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist - soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte notwendig sind - nicht Teil der Feuerstätte; bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Feuerstätte;
14.Ziffer 14Feuerungsanlagen: ortsfeste technische Einrichtungen, bestehend aus Feuerstätte (Z 13) und allfälligem Verbindungsstück (Z 37), gegebenenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen und einschließlich allenfalls damit in unmittelbarer Verbindung stehender Anlagen zur Förderung und Lagerung von Brennstoffen; Zuleitungen aus dem öffentlichen Netz eines Erdgasunternehmens (Z 10) gelten nach dem Hausanschluss (Hauptabsperrvorrichtung bzw. Hausdruckregler - § 6 Z 21 Gaswirtschaftsgesetz 2011) als Bestandteil (Gas-Inneninstallationen) der Feuerungsanlage - der Fang (Z 11) gilt nicht als Teil der Feuerungsanlage;Feuerungsanlagen: ortsfeste technische Einrichtungen, bestehend aus Feuerstätte (Ziffer 13,) und allfälligem Verbindungsstück (Ziffer 37,), gegebenenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen und einschließlich allenfalls damit in unmittelbarer Verbindung stehender Anlagen zur Förderung und Lagerung von Brennstoffen; Zuleitungen aus dem öffentlichen Netz eines Erdgasunternehmens (Ziffer 10,) gelten nach dem Hausanschluss (Hauptabsperrvorrichtung bzw. Hausdruckregler - Paragraph 6, Ziffer 21, Gaswirtschaftsgesetz 2011) als Bestandteil (Gas-Inneninstallationen) der Feuerungsanlage - der Fang (Ziffer 11,) gilt nicht als Teil der Feuerungsanlage;
15.Ziffer 15flüssige Brennstoffe: brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 (Z 4 lit. d), und zwarflüssige Brennstoffe: brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 (Ziffer 4, Litera d,), und zwar
a)Litera anicht standardisierte flüssige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Pflanzenöl);
b)Litera bstandardisierte flüssige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind (zB biogene Heizöle);
c)Litera cflüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie vor allem Heizöl extra leicht, Heizöl leicht;
16.Ziffer 16gasförmige Brennstoffe:
a)Litera anicht standardisierte gasförmige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Biogas);
b)Litera bstandardisierte gasförmige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind;
c)Litera cgasförmige fossile Brennstoffe: brennbare Gase (Z 5), die als Brennstoffe verwendet werden dürfen, nämlich Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas, Erdgas-Austauschgas) und Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische);gasförmige fossile Brennstoffe: brennbare Gase (Ziffer 5,), die als Brennstoffe verwendet werden dürfen, nämlich Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas, Erdgas-Austauschgas) und Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische);
17.Ziffer 17Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105º Celsius betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte;
17a.Ziffer 17 aGasöle: flüssige Mineralölprodukte oder gleichartige synthetische Paraffinprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190° Celsius und 400° Celsius, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen;
17b.Ziffer 17 bGebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
18.Ziffer 18Heizungsanlagen: Feuerungsanlagen (Z 14) und sonstige technische Einrichtungen (Wärmeerzeuger, zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen), die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen, einschließlich der Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen (wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen) und allfälliger damit in unmittelbarer Verbindung stehender Belüftungseinrichtungen;Heizungsanlagen: Feuerungsanlagen (Ziffer 14,) und sonstige technische Einrichtungen (Wärmeerzeuger, zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen), die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen, einschließlich der Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen (wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen) und allfälliger damit in unmittelbarer Verbindung stehender Belüftungseinrichtungen;
19.Ziffer 19Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° Celsius zurückgeführt werden;
20.Ziffer 20Inverkehrbringen:
a)Litera adas Abgeben, Versenden oder Einführen von Brennstoffen,
b)Litera bdas erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes zum Zweck des Anschlusses,
c)Litera cdas Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes für den Eigengebrauch.
Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten zum Zweck der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten an den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin;
21.Ziffer 21Kleinfeuerstätten: Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 400 kW;
22.Ziffer 22Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur von Räumen, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann, sofern es sich dabei nicht um Heizungsanlagen im Sinn der Z 18 handelt;Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur von Räumen, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann, sofern es sich dabei nicht um Heizungsanlagen im Sinn der Ziffer 18, handelt;
23.Ziffer 23Kubikmeter im Normzustand (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas bei 0º Celsius und 1.013,25 mbar absolutem Druck;
24.Ziffer 24Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten: Räume oder Bereiche in Gebäuden oder im Freien (Lagerstellen), die zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (Z 4), die nicht mit einer Feuerungsanlage verbunden sind, bestimmt sind;Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten: Räume oder Bereiche in Gebäuden oder im Freien (Lagerstellen), die zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (Ziffer 4,), die nicht mit einer Feuerungsanlage verbunden sind, bestimmt sind;
25.Ziffer 25Lagerstätten für feste Brennstoffe: Räume oder Bereiche in Gebäuden oder im Freien (Lagerstellen) samt technischer Einrichtungen (wie etwa Silos) zur Lagerung fester Brennstoffe (Z 12);Lagerstätten für feste Brennstoffe: Räume oder Bereiche in Gebäuden oder im Freien (Lagerstellen) samt technischer Einrichtungen (wie etwa Silos) zur Lagerung fester Brennstoffe (Ziffer 12,);
26.Ziffer 26Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
27.Ziffer 27Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung (Pn): die höchste nutzbare Wärmemenge (angegeben in Watt), die ein Wärmeerzeuger/Kälteerzeuger gemäß den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers im Dauerbetrieb je Stunde abgeben kann;
28.Ziffer 28Nutzungsberechtigte: Personen, die auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung
a)Litera alediglich Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen oder Teile davon und/oder
b)Litera beinen fremden Fang
nutzen dürfen;
28a.Ziffer 28 aOttokraftstoff (Motorenbenzin): ein flüssiges Mineralölprodukt, das hauptsächlich zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung dient;
28b.Ziffer 28 bPetroleum: ein flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175° Celsius und 325° Celsius;
29.Ziffer 29Pufferspeicher: Speicher, der die überschüssige Energiemenge aus der Differenz zwischen Wärmeleistung der Feuerstätte und an das Heizungssystem abgegebener Leistung aufnimmt;
30.Ziffer 30Raumheizgerät: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraums (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
31.Ziffer 31Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
32.Ziffer 32Schutzzone: der Bereich um eine Feuerungsanlage oder eine sonstige Gasanlage oder Teile derselben, in dem Explosionsgefahr herrschen kann, dh. in dem auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann;
33.Ziffer 33Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
34.Ziffer 34Sicherheitsabstände (Schutzabstände): Abstände von Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen oder Teilen derselben zu benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsflächen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall;
35.Ziffer 35sonstige Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und/oder Verwendung brennbarer Gase (Z 5) einschließlich der Abgasführung, soweit sie nicht als Feuerungsanlagen (Z 14) gelten;sonstige Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und/oder Verwendung brennbarer Gase (Ziffer 5,) einschließlich der Abgasführung, soweit sie nicht als Feuerungsanlagen (Ziffer 14,) gelten;
36.Ziffer 36Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;
36a.Ziffer 36 aSystem für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme (Z 17b) durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme (Ziffer 17 b,) durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
37.Ziffer 37Verbindungsstücke: Teile einer Feuerungsanlage (Z 14), in welchen Verbrennungsgase von der Feuerstätte in einen Fang geleitet werden, wie Abgasrohre, Poterien und Abgaskanäle;Verbindungsstücke: Teile einer Feuerungsanlage (Ziffer 14,), in welchen Verbrennungsgase von der Feuerstätte in einen Fang geleitet werden, wie Abgasrohre, Poterien und Abgaskanäle;
38.Ziffer 38Verbrennungsgase (Abgase): die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
39.Ziffer 39verfügungsberechtigte Person (Betreiberin bzw. Betreiber):
a)Litera aEigentümer oder Eigentümerin oder
b)Litera bBauberechtigter oder Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes RGBl. Nr. 86/1912, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012, oderBauberechtigter oder Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes RGBl. Nr. 86/1912, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, oder
c)Litera cjede andere Person, an welche die jeweiligen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz im Weg einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen wurden (etwa im Rahmen eines Pacht-, Leasing- oder Mietvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung);
40.Ziffer 40Wärmeleistungsbereich: der von der Herstellerin bzw. vom Hersteller der Feuerstätte festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
41.Ziffer 41Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
42.Ziffer 42wesentlicher Bauteil: Bauteil einer Heizungsanlage, der deren Wirkungsgrade oder Emissionen beeinflussen kann, wie insbesondere Kessel, Vorofen und Brenner;
43.Ziffer 43Wirkungsgrad: Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung, angegeben in Prozent - im Anwendungsbereich des IV. Abschnitts bezeichnet der Begriff "Wirkungsgrad" das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozent, wobei sowohl der Abgasverlust als auch Wärmeabstrahlungsverluste berücksichtigt werden;Wirkungsgrad: Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung, angegeben in Prozent - im Anwendungsbereich des römisch vier. Abschnitts bezeichnet der Begriff "Wirkungsgrad" das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozent, wobei sowohl der Abgasverlust als auch Wärmeabstrahlungsverluste berücksichtigt werden;
44.Ziffer 44Zentralheizgerät: Feuerstätte zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
45.Ziffer 45zugelassene Stelle: von den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraums ermächtigte Einrichtungen im Rahmen des fachlichen Umfangs der Ermächtigung.
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