§ 38 Oö. LuftREnTG

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen. § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen brennbarer Gase festgelegt oder der Betrieb bestimmter Arten von Gasanlagen überhaupt untersagt werden.Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) erfolgen. Paragraph 18, Absatz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen brennbarer Gase festgelegt oder der Betrieb bestimmter Arten von Gasanlagen überhaupt untersagt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen
    1. 1.Ziffer einszur Erzeugung von mehr als 2 Kubikmetern brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde oder
    2. 2.Ziffer 2mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als
      1. a)Litera a35 kg verflüssigter Gase,
      2. b)Litera b150 Litern bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase,
      3. c)Litera c2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand oder
      4. d)Litera d24 kg gelöster Gase
    bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 19, 20, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und auch der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Paragraphen 19, 20, 22, Absatz eins bis 5, Paragraphen 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und auch der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist und die nicht bereits gemäß § 21 anzuzeigen ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Die §§ 21, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und auch der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018, 30/2026)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 38, erforderlich ist und die nicht bereits gemäß Paragraph 21, anzuzeigen ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Die Paragraphen 21, 22, Absatz eins bis 5, Paragraphen 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und auch der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Anmerkung, LGBl.Nr. 65/2018, 30/2026)
  4. (3)Absatz 3,Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 oder eine anzeigepflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2a verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Absatz 2, oder eine anzeigepflichtige Gasanlage gemäß Absatz 2 a, verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
    1. 1.Ziffer einsAnlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW sind alle sechs Jahre,
    2. 2.Ziffer 2Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW sind alle 3 Jahre,
    3. 3.Ziffer 3Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW sind jährlich
    auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen gemäß Abs. 1 iVm. § 18 überprüfen zu lassen, sofern im Bewilligungsbescheid oder einem Bescheid gemäß Abs. 2a iVm. § 21 Abs. 4 keine anderen Fristen festgelegt wurden. § 18a und die §§ 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018)auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, überprüfen zu lassen, sofern im Bewilligungsbescheid oder einem Bescheid gemäß Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, keine anderen Fristen festgelegt wurden. Paragraph 18 a und die Paragraphen 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 65/2018)
In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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