§ 44 Oö. LuftREnTG

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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