§ 51 Oö. LuftREnTG § 51

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie – gegebenenfalls – die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17, § 27 Abs. 3, § 49) und Organen (§ 27 Abs. 2, § 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005, 13/2009)

In Kraft seit 28.02.2009 bis 31.12.9999
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