§ 42 Oö. LuftREnTG

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1.

brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,

2.

mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,

3.

mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,

4.

mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

1.

mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,

2.

mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,

3.

mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

In Kraft seit 11.12.2020 bis 31.12.9999
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