§ 42 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1.

mehr als 20 l brennbarerbrennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IGefahrenkategorie 1,

2.

mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIGefahrenkategorie 2,

3.

mehr als 1.000600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIGefahrenkategorie 3,

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

4.

mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedenervon mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten sind dieseder Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach den Bestimmungen desAbs. 1. (Anm: § 8 Abs. 3 LGBl. Nr. 119/2020der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.)

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

1.

mehr als 20100 und bis zu 100200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IGefahrenkategorie 2,

2.

mehr als 100600 und bis zu 500750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIGefahrenkategorie 3,

3.

mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III Gefahrenkategorie 4

acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Stand vor dem 10.12.2020

In Kraft vom 01.05.2010 bis 10.12.2020

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1.

mehr als 20 l brennbarerbrennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IGefahrenkategorie 1,

2.

mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIGefahrenkategorie 2,

3.

mehr als 1.000600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIGefahrenkategorie 3,

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

4.

mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedenervon mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten sind dieseder Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach den Bestimmungen desAbs. 1. (Anm: § 8 Abs. 3 LGBl. Nr. 119/2020der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.)

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

1.

mehr als 20100 und bis zu 100200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IGefahrenkategorie 2,

2.

mehr als 100600 und bis zu 500750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIGefahrenkategorie 3,

3.

mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III Gefahrenkategorie 4

acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

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