§ 50 Oö. LuftREnTG § 50

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß § 26 Abs. 1 und § 47, wird durch einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über die Anlage, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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