§ 51 Oö. LuftREnTG § 51

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2009 bis 31.12.9999
§ 51

Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei und der Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17, § 27 Abs. 3, § 49) und Organen (§ 27 Abs. 2, § 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005, 13/2009)

Stand vor dem 27.02.2009

In Kraft vom 01.07.2005 bis 27.02.2009
§ 51

Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei und der Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17, § 27 Abs. 3, § 49) und Organen (§ 27 Abs. 2, § 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005, 13/2009)

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