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(2) Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen
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(3) Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 250 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 48/2017)
(4) Der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat.
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(5) Die sich aus Abs. 4 ergebende Änderung der Tarife der Kommissionsgebühren wird bis zum Ablauf des 30. April 2023 ausgesetzt. Ab 1. Mai 2023 ergeben sich die Tarife der Kommissionsgebühren wieder auf Grund der Vorgaben des Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 40/2021, 42/2022)
(2) Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen
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(3) Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 250 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 48/2017)
(4) Der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat.
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(5) Die sich aus Abs. 4 ergebende Änderung der Tarife der Kommissionsgebühren wird bis zum Ablauf des 30. April 2023 ausgesetzt. Ab 1. Mai 2023 ergeben sich die Tarife der Kommissionsgebühren wieder auf Grund der Vorgaben des Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 40/2021, 42/2022)