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Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung - Bundes-LärmV), BGBl. II Nr. 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2019BGBl. II Nr. 310/2021, gilt mit der Maßgabe als Verordnung zu § 32f Oö. Straßengesetz 1991, dass die Schwellenwerte des § 8 Abs. 2 Z 1 der Bundes-LärmV auch für alle Landes- und Gemeindestraßen im Ballungsraum Linz (§ 2 Z 16 Oö. Straßengesetz 1991) gelten. (Anm: LGBl. Nr. 78/2019, 147/2021)
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung - Bundes-LärmV), BGBl. II Nr. 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2019BGBl. II Nr. 310/2021, gilt mit der Maßgabe als Verordnung zu § 32f Oö. Straßengesetz 1991, dass die Schwellenwerte des § 8 Abs. 2 Z 1 der Bundes-LärmV auch für alle Landes- und Gemeindestraßen im Ballungsraum Linz (§ 2 Z 16 Oö. Straßengesetz 1991) gelten. (Anm: LGBl. Nr. 78/2019, 147/2021)