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(1) Die Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1a) Abweichend von Abs. 1 werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1b) Die Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags zu regeln (Elternbeitragsverordnung). Die Elternbeitragsverordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Bewertung des Familieneinkommens; | |||||||||
2. | allgemeine Vorschriften für Zu- und Abschläge; | |||||||||
3. | den für die Festlegung des Elternbeitrags entsprechenden zumutbaren Einkommensanteil; | |||||||||
4. | einen Mindestbeitrag; | |||||||||
5. | den von den Rechtsträgern mindestens festzulegenden Höchstbeitrag; | |||||||||
5a. | den Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif gemäß § 3 Abs. 3a; | |||||||||
6. | die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in heilpädagogischen Gruppen unter Bedachtnahme auf die Zeit ihrer Anwesenheit und ihre Pflegestufe; | |||||||||
7. | allgemeine Vorschriften über die Elternbeiträge gemäß Abs. 1a; | |||||||||
8. | Obergrenzen für angemessene Materialbeiträge und allgemeine Vorschriften für Veranstaltungsbeiträge. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 47/2019) |
(3) Die Elternbeitragsverordnung kann auch vorsehen, dass für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung in Integrationsgruppen unter Bedachtnahme auf die Zeit ihrer Anwesenheit und ihre Pflegestufe zusätzliche Beiträge festgelegt werden können.
(4) Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Abs. 2 Z 4 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr unterschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(5) Der Elternbeitrag ist ein privatrechtliches Entgelt.
(1) Die Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1a) Abweichend von Abs. 1 werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1b) Die Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags zu regeln (Elternbeitragsverordnung). Die Elternbeitragsverordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Bewertung des Familieneinkommens; | |||||||||
2. | allgemeine Vorschriften für Zu- und Abschläge; | |||||||||
3. | den für die Festlegung des Elternbeitrags entsprechenden zumutbaren Einkommensanteil; | |||||||||
4. | einen Mindestbeitrag; | |||||||||
5. | den von den Rechtsträgern mindestens festzulegenden Höchstbeitrag; | |||||||||
5a. | den Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif gemäß § 3 Abs. 3a; | |||||||||
6. | die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in heilpädagogischen Gruppen unter Bedachtnahme auf die Zeit ihrer Anwesenheit und ihre Pflegestufe; | |||||||||
7. | allgemeine Vorschriften über die Elternbeiträge gemäß Abs. 1a; | |||||||||
8. | Obergrenzen für angemessene Materialbeiträge und allgemeine Vorschriften für Veranstaltungsbeiträge. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 47/2019) |
(3) Die Elternbeitragsverordnung kann auch vorsehen, dass für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung in Integrationsgruppen unter Bedachtnahme auf die Zeit ihrer Anwesenheit und ihre Pflegestufe zusätzliche Beiträge festgelegt werden können.
(4) Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Abs. 2 Z 4 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr unterschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(5) Der Elternbeitrag ist ein privatrechtliches Entgelt.