Anl. 1 Oö. GVV 2012

Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

1.

Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen

16,40 Euro

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6,50 Euro

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

6,50 Euro

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

6,50 Euro

B. Besonderer TeilI. Bauwesen

5.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)

a)

für die erste Farbkopie

35,80 Euro

für die erste Schwarzweißkopie

24,40 Euro

b)

für jede weitere Farbkopie

24,40 Euro

für jede weitere Schwarzweißkopie

13,10 Euro

6.

Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994)

a)

je Bauplatz bis 500 m2

35,80 Euro

b)

für je angefangene weitere 100 m2

5,20 Euro

7.

Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1 Oö. BauO 1994)

Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß.


35,80 Euro

8.

Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,

bis 50 m2

54,80 Euro

von 50 m2 bis 150 m2

104,60 Euro

von 150 m2 bis 300 m2

157,00 Euro

über 300 m2

209,30 Euro

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 oder 224a Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

9.

Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (§ 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je

angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks

4,30 Euro

mindestens aber

35,80 Euro

höchstens jedoch

715,10 Euro

10.

Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994):

Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.


61,90 Euro

11.

Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder
sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994)

a)

für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum

35,80 Euro

b)

wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks

6,70 Euro

mindestens aber

35,80 Euro

Höchstens jedoch

401,20 Euro

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

12.

Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994)

für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage

6,00 Euro

mindestens aber

60,00 Euro

höchstens jedoch

864,00 Euro

13.

BaubewilligungPrüfung der Bauanzeige für die Änderung des VerwendungszwecksAnbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)

Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b1 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist):

Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

14.

Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

15.

Prüfung der Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 14 fällt (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994)Entfallen

je angefangenem Laufmeter der straßenseitigen Hausfront

mindestens aber

4,30 Euro

35,80 Euro

16.

Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)

für je angefangene 10 m2 Grundfläche

mindestens aber

höchstens jedoch


4,30 Euro
35,80 Euro
401,20 Euro

17.

Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2

für je angefangene weitere 10 m2

höchstens jedoch


26,20 Euro
1,20 Euro
864,00 Euro

18.

Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994)
je Plan
je Seite der sonstigen Unterlagen


9,50 Euro
6,70 Euro

19.

Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994)

35,80 Euro

20.

Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je Planausfertigung

18,20 Euro

21.

Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994)

27,80 Euro

22.

Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von bewilligten oder angezeigten Bauvorhabenanzeigepflichtigen Abweichungen (§ 39 Abs. 2 und 3bis 4 Oö. BauO 1994)

54,80 Euro

23.

Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:

Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 224a Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe,

mindestens jedoch

24,40 Euro

23a.

Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (§ 49a Oö. BauO 1994):

Hiefür gelten je nach Art der Abweichung die Tarifposten 8, 10, 11 und 14 mit der Maßgabe, dass sich die dort angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

24.

Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)

je Anzeige oder Bewilligung

38,30 Euro

25.

Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)

104,60 Euro

26.

Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 86 Abs. 1 Z 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 iVm. § 17 Oö. Bautechnikverordnung 2013 für

a)

Kraftfahrzeuge

je Stellplatz

höchstens jedoch

52,80 Euro

864,00 Euro

b)

Fahrräder

je Stellplatz

höchstens jedoch

26,40 Euro

432,00 Euro

27.

Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)

51,60 Euro

28.

Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung

18,00 Euro

29.

Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG)

84,00 Euro

30.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur Lagerung

a)

von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

von mehr als 1.000100 Litern bis zu 5.000500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIII

von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

13,20 Euro

b) von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

b)

von mehr als 500100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

von mehr als 5.000500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIII

von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

60,00 Euro

II. Veranstaltungswesen

31.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl

a)

bis 1.000 Personen

120,00 Euro

b)

von 1.001 bis 2.000 Personen

240,00 Euro

c)

von 2.001 bis 5.000 Personen

360,00 Euro

d)

über 5.000 Personen

560,00 Euro

32.

Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

18,00 Euro

33.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)

III. Straßenverkehrswesen

34.

Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 94d Z 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011)

a)

für eine einmalige Ausnahme

20,90 Euro

b)

für mehrmalige Ausnahmen

35,80 Euro

35.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 94d Z 7 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

aa) pro Fahrzeug

13,90 Euro

ab) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

27,80 Euro

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

ba) pro Fahrzeug

35,80 Euro

bb) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

82,80 Euro

36.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 in Verbindung mit § 94d Z 9 StVO. 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
höchstens jedoch

35,80 Euro
360,00 Euro

37.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z 10 StVO. 1960)

a)

Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an einer Stelle, für die bisher noch keine gleichartige Bewilligung erteilt wurde

88,90 Euro

b)

Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung oder Ankündigung

35,80 Euro

38.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 in Verbindung mit § 94d Z 16 StVO. 1960)

35,80 Euro

39.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 in Verbindung mit § 94d Z 18 StVO. 1960)

13,90 Euro

40.

Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)
bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch

40,10 Euro
80,20 Euro

IV. Leichen- und Bestattungswesen

41.

Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
je Leiche

76,70 Euro

42.

Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

35,80 Euro

43.

Bewilligung zur Beisetzung einer Urne außerhalb eines Urnenhains, einer Urnenhalle oder eines Friedhofs (§ 21 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

157,00 Euro

V. Gewerbewesen

44.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

5,20 Euro

b)

für drei bis zehn Tage

27,80 Euro

c)

für mehr als zehn Tage oder einen durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf Monate

45,20 Euro

d)

für einen unbefristeten oder zwölf Monate übersteigenden Zeitraum

90,40 Euro

45.

Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (§ 53 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)

13,10 Euro

46.

Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 292 Abs. 1 GewO 1994)

13,10 Euro

VI. Sonstiges

47.

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):

Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe

48.

Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 6 Abs. 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015)

78,50 Euro

48a

Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1 Oö. WVG 2015)

16,40 Euro

49.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)

50.

Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992)

a)

von Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sind

13,20 Euro

b)

von sonstigen Anzeigenwerberinnen und Anzeigenwerbern

ba) zwecks einmaliger Verwendung

28,80 Euro

bb) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung

288,00 Euro

bc) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter Gegenstände

64,00 Euro

51.

Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.)

174,40 Euro

52.

Bewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten Räumlichkeiten

a)

für weniger als vier Räume

600 Euro

b)

für vier bis zehn Räume

900 Euro

c)

für mehr als zehn Räume

1.200 Euro

53.

Bewilligung des Betriebs einer Peep-Show (§ 12 Abs. 1 Oö. SDLG) pro Gebäude


864 Euro

54.

Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber

54,80 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 2/2013, 58/2013, 55/2015, 133/2019, 87/2021)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.08.2021

1.

Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen

16,40 Euro

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6,50 Euro

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

6,50 Euro

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

6,50 Euro

B. Besonderer TeilI. Bauwesen

5.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)

a)

für die erste Farbkopie

35,80 Euro

für die erste Schwarzweißkopie

24,40 Euro

b)

für jede weitere Farbkopie

24,40 Euro

für jede weitere Schwarzweißkopie

13,10 Euro

6.

Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994)

a)

je Bauplatz bis 500 m2

35,80 Euro

b)

für je angefangene weitere 100 m2

5,20 Euro

7.

Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1 Oö. BauO 1994)

Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß.


35,80 Euro

8.

Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,

bis 50 m2

54,80 Euro

von 50 m2 bis 150 m2

104,60 Euro

von 150 m2 bis 300 m2

157,00 Euro

über 300 m2

209,30 Euro

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 oder 224a Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

9.

Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (§ 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je

angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks

4,30 Euro

mindestens aber

35,80 Euro

höchstens jedoch

715,10 Euro

10.

Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994):

Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.


61,90 Euro

11.

Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder
sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994)

a)

für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum

35,80 Euro

b)

wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks

6,70 Euro

mindestens aber

35,80 Euro

Höchstens jedoch

401,20 Euro

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

12.

Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994)

für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage

6,00 Euro

mindestens aber

60,00 Euro

höchstens jedoch

864,00 Euro

13.

BaubewilligungPrüfung der Bauanzeige für die Änderung des VerwendungszwecksAnbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)

Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b1 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist):

Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

14.

Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

15.

Prüfung der Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 14 fällt (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994)Entfallen

je angefangenem Laufmeter der straßenseitigen Hausfront

mindestens aber

4,30 Euro

35,80 Euro

16.

Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)

für je angefangene 10 m2 Grundfläche

mindestens aber

höchstens jedoch


4,30 Euro
35,80 Euro
401,20 Euro

17.

Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2

für je angefangene weitere 10 m2

höchstens jedoch


26,20 Euro
1,20 Euro
864,00 Euro

18.

Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994)
je Plan
je Seite der sonstigen Unterlagen


9,50 Euro
6,70 Euro

19.

Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994)

35,80 Euro

20.

Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je Planausfertigung

18,20 Euro

21.

Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994)

27,80 Euro

22.

Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von bewilligten oder angezeigten Bauvorhabenanzeigepflichtigen Abweichungen (§ 39 Abs. 2 und 3bis 4 Oö. BauO 1994)

54,80 Euro

23.

Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:

Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 224a Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe,

mindestens jedoch

24,40 Euro

23a.

Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (§ 49a Oö. BauO 1994):

Hiefür gelten je nach Art der Abweichung die Tarifposten 8, 10, 11 und 14 mit der Maßgabe, dass sich die dort angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

24.

Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)

je Anzeige oder Bewilligung

38,30 Euro

25.

Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)

104,60 Euro

26.

Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 86 Abs. 1 Z 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 iVm. § 17 Oö. Bautechnikverordnung 2013 für

a)

Kraftfahrzeuge

je Stellplatz

höchstens jedoch

52,80 Euro

864,00 Euro

b)

Fahrräder

je Stellplatz

höchstens jedoch

26,40 Euro

432,00 Euro

27.

Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)

51,60 Euro

28.

Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung

18,00 Euro

29.

Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG)

84,00 Euro

30.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur Lagerung

a)

von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

von mehr als 1.000100 Litern bis zu 5.000500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIII

von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

13,20 Euro

b) von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

b)

von mehr als 500100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

von mehr als 5.000500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIII

von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

60,00 Euro

II. Veranstaltungswesen

31.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl

a)

bis 1.000 Personen

120,00 Euro

b)

von 1.001 bis 2.000 Personen

240,00 Euro

c)

von 2.001 bis 5.000 Personen

360,00 Euro

d)

über 5.000 Personen

560,00 Euro

32.

Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

18,00 Euro

33.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)

III. Straßenverkehrswesen

34.

Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 94d Z 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011)

a)

für eine einmalige Ausnahme

20,90 Euro

b)

für mehrmalige Ausnahmen

35,80 Euro

35.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 94d Z 7 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

aa) pro Fahrzeug

13,90 Euro

ab) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

27,80 Euro

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

ba) pro Fahrzeug

35,80 Euro

bb) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

82,80 Euro

36.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 in Verbindung mit § 94d Z 9 StVO. 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
höchstens jedoch

35,80 Euro
360,00 Euro

37.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z 10 StVO. 1960)

a)

Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an einer Stelle, für die bisher noch keine gleichartige Bewilligung erteilt wurde

88,90 Euro

b)

Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung oder Ankündigung

35,80 Euro

38.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 in Verbindung mit § 94d Z 16 StVO. 1960)

35,80 Euro

39.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 in Verbindung mit § 94d Z 18 StVO. 1960)

13,90 Euro

40.

Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)
bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch

40,10 Euro
80,20 Euro

IV. Leichen- und Bestattungswesen

41.

Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
je Leiche

76,70 Euro

42.

Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

35,80 Euro

43.

Bewilligung zur Beisetzung einer Urne außerhalb eines Urnenhains, einer Urnenhalle oder eines Friedhofs (§ 21 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

157,00 Euro

V. Gewerbewesen

44.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

5,20 Euro

b)

für drei bis zehn Tage

27,80 Euro

c)

für mehr als zehn Tage oder einen durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf Monate

45,20 Euro

d)

für einen unbefristeten oder zwölf Monate übersteigenden Zeitraum

90,40 Euro

45.

Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (§ 53 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)

13,10 Euro

46.

Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 292 Abs. 1 GewO 1994)

13,10 Euro

VI. Sonstiges

47.

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):

Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe

48.

Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 6 Abs. 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015)

78,50 Euro

48a

Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1 Oö. WVG 2015)

16,40 Euro

49.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)

50.

Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992)

a)

von Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sind

13,20 Euro

b)

von sonstigen Anzeigenwerberinnen und Anzeigenwerbern

ba) zwecks einmaliger Verwendung

28,80 Euro

bb) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung

288,00 Euro

bc) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter Gegenstände

64,00 Euro

51.

Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.)

174,40 Euro

52.

Bewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten Räumlichkeiten

a)

für weniger als vier Räume

600 Euro

b)

für vier bis zehn Räume

900 Euro

c)

für mehr als zehn Räume

1.200 Euro

53.

Bewilligung des Betriebs einer Peep-Show (§ 12 Abs. 1 Oö. SDLG) pro Gebäude


864 Euro

54.

Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber

54,80 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 2/2013, 58/2013, 55/2015, 133/2019, 87/2021)

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