(1)Absatz einsDas Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durc... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.(2)Absatz 2Die Eltern haben1.Ziffer einsfür eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu trage... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenja... mehr lesen...
ärztliche Untersuchung(1)Absatz einsDem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 55/2022)Anmerkung, entfällt mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)(2)Absatz 2Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbildungs- und -betreuungse... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach M... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.(2)Absatz 2Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlosse... mehr lesen...
Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße,... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.(2)Absatz 2In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nic... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psyc... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.(2)Absatz 2In K... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:1.Ziffer einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2024 § 0 gültig von 12.07.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2022 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.I... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage angeführten Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Gemeindebediensteten der jeweiligen Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind.(2)Absatz 2Im Rahmen der Grundausbild... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).(2)Absatz 2Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende landesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Ziffer einsGesetz über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenl... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2024 § 0 gültig von 27.04.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2021 ... mehr lesen...
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,) mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13 Abs. 2 Z 4.Das Inhaltsverzeichnis, Par... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:1.Ziffer einsdas Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.(2)Absatz 2Das Fortbetriebsrech... mehr lesen...
Allgemeine Voraussetzungen für die Konzessionserteilung(1)Absatz einsDer Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.(2)Absatz 2Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn1.Ziffer einsdie Konzessionswerberin oder der Konzession... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2§ 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§ 59 tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3, 4 und 5 zweiter Satz Bgl... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.(2)Absatz 2Die Leistung der zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeind... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen §§ 6, 22, sowie die §§ 46 und 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt ... mehr lesen...
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie(1)Absatz einsAbteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.(2)Absatz 2In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen un... mehr lesen...
Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:1.Ziffer einsAbschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Burgenländischen Gesundheitsfonds, die am 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträg... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist eine Schiedskommission zu errichten, der folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder angehören:1.Ziffer einsals Vorsitzender: ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nach Einholung der gemäß § 63a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/19... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Burgenländische Gesundheitsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der1.Ziffer einsöffentlichen Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie deröffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, wird der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) als Verbindungsstelle für den BURGEF festgelegt. Der Dachverband besorgt die Au... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle an Patientinnen und Patienten in Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) ... mehr lesen...
Fondskrankenanstalten(1)Absatz einsDie Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.(2)Absatz 2Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, ... mehr lesen...
Staatsangehörige(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt n... mehr lesen...
(1)Absatz einsPatienten, die auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Kranke sind - unbeschadet des Abs. 4 - zu entlassen, wenn ihre Überweisung in eine andere Krankenanstal... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten sind die Stellen1.Ziffer einsdes ärztlichen Leiters;2.Ziffer 2jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur, eine Ambulanz in einer öffentlichen Krankenanstalt oder ein Institut leiten oder als ständige Konsil... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.(2)Absatz 2Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn1.Ziffer einseine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist odereine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im Paragraph 38, vorgeschriebene Voraussetzun... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn1.Ziffer einssie den Vorgaben der jeweiligen Verordnung gemäß §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zu partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit entspricht;sie den Vorgaben der jeweiligen Verordnung gemäß Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemandem verweigert werden.(2)Absatz 2Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.(3)Absatz 3Behandlungen dürfen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zu bestellen. Für diesen Zwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten haben als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben einen geeigneten Arzt und für den Fall seiner Verhinderung einen geeigneten Arzt als Stellvertreter zu b... mehr lesen...
Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 80 nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsa... mehr lesen...
(1)Absatz einsKrankenanstalten mit einer über den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde hinausgehenden Versorgungsfunktion sind vom Anwendungsbereich des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der darauf beruhenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 80 nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistu... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2023;Allgemeines bür... mehr lesen...
Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:Als Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, gelten nicht:1.Ziffer einsAnstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;2.Ziffer 2Einri... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/2024 § 0 gültig von 17.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 19 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 19, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.Ziffer einsDem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem ... mehr lesen...
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis(1)Absatz einsDer 6. Abschnitt gilt mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.(2)Absatz 2§ 27 Abs. 1 bis 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 27, Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.Lehnt... mehr lesen...
(1)Absatz einsKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach § 27 zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sieKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres.(2)Absatz 2Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen und die Erfordernisse de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 19 Abs. 1 festg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 7 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt... mehr lesen...