Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen § 22, sowie die §§ 46 und 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen ist. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben. § 52 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Patientin oder der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird.
(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten (§ 42) gelten nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszweckes ferner die §§ 49, 50, 54, 56, 57, 58 Abs. 5 und 6 sowie 62 Abs. 2 des 3. Hauptstückes.
(3) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung darüber auszustellen.
(4) Die einem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien zu berechnen.
(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen § 22, sowie die §§ 46 und 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen ist. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben. § 52 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Patientin oder der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird.
(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten (§ 42) gelten nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszweckes ferner die §§ 49, 50, 54, 56, 57, 58 Abs. 5 und 6 sowie 62 Abs. 2 des 3. Hauptstückes.
(3) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung darüber auszustellen.
(4) Die einem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien zu berechnen.