§ 25 Bgld. KAG 2000 Ärztlicher Leiter

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben einen geeigneten Arzt und für den Fall seiner Verhinderung einen geeigneten Arzt als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten (§ 28 Abs. 1) bleibt unberührt.

(2) In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben.

(3) Für Genesungsheime und Pflegeanstalten für chronisch KrankeKranker kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung des ärztlichen Leiters absehen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.

(4) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn der ärztliche Leiter den Bedingungen für die Bestellung gemäß Abs. 1 und § 20 Abs. 2 sowie der Leiter der Prosektur den Bedingungen für die Bestellung gemäß § 20 entspricht. Diese Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Betriebsbewilligung, sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.

(5) Die Landesregierung hat eine gemäß Abs. 4 erteilte Bewilligung zu widerrufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind,

2.

das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorkommt oder

3.

der in Betracht kommende Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig macht.

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 21.07.2000 bis 28.12.2011

(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben einen geeigneten Arzt und für den Fall seiner Verhinderung einen geeigneten Arzt als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten (§ 28 Abs. 1) bleibt unberührt.

(2) In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben.

(3) Für Genesungsheime und Pflegeanstalten für chronisch KrankeKranker kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung des ärztlichen Leiters absehen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.

(4) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn der ärztliche Leiter den Bedingungen für die Bestellung gemäß Abs. 1 und § 20 Abs. 2 sowie der Leiter der Prosektur den Bedingungen für die Bestellung gemäß § 20 entspricht. Diese Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Betriebsbewilligung, sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.

(5) Die Landesregierung hat eine gemäß Abs. 4 erteilte Bewilligung zu widerrufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind,

2.

das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorkommt oder

3.

der in Betracht kommende Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig macht.

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