Anl. 1 Bgld. L-UAG

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2023 bis 31.12.9999
A) Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung und Änderung von Bauten außerhalb von rechtmäßig gewidmetem Bauland;

2.

Errichtung und Änderung von Bauten sowie Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 17 Abs. 6 und § 18 in rechtmäßig gewidmetem Bauland mit Ausnahme von

a)

Wohngebäuden und sonstigen Bauten mit einer Nutzfläche von weniger als 300 m2;

b)

Lager-, Einstell- bzw. Maschinenhallen, soferne schon aufgrund ihres Verwendungszweckes erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind;

3.

Nichtigerklärung von Bescheiden wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan oder Verstoß gegen das Bgld. BauG gemäß § 33, sofern der betreffende Bau eine Nutzfläche von mehr als 300 m2 aufweist.

B) Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung und wesentliche Erweiterung von Einkaufszentren oder die Verwendung eines bestehenden Gebäudes für ein Einkaufszentrum gemäß § 14d;

2.

Genehmigung (Versagung der Genehmigung) des Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung gemäß § 18 Abs. 5 bis 9, sofern der Vertreter/ die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft im Raumplanungsbeirat gegen die Genehmigung (Versagung der Genehmigung) durch die Landesregierung gestimmt hat;

3.

Genehmigung (Versagung) der Änderung des Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung im vereinfachten Verfahren nach § 18a, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 nicht vorliegen;

4.

Genehmigung (Versagung) der Änderung des Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung gemäß § 19 Abs. 4, sofern der Vertreter/ die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft im Raumplanungsbeirat gegen die Genehmigung (Versagung der Genehmigung) durch die Landesregierung gestimmt hat.

C) Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

die in § 5 genannten Vorhaben in der freien Natur und Landschaft;

2.

Instandhaltungsmaßnahmen in Feuchtgebieten gemäß § 7 Abs. 5;

3.

Maßnahmen in Feuchtgebieten oder im Bereich des Neusiedler Sees (§ 13) gemäß § 8;

4.

Änderung des Verwendungszwecks von nach dem NG 1990 genehmigten Anlagen gemäß § 9 Abs. 1;

5.

Eingriffe in Naturschutzgebiete gemäß § 21a Abs. 3;

6.

Eingriffe in Europaschutzgebiete gemäß § 22d Abs. 1 bis 4;

7.

Eingriffe außerhalb von Europaschutzgebieten gemäß § 22d Abs. 5;

8.

Prüfung von Plänen und Projekten, die ein Europaschutzgebiet beeinträchtigen könnten, gemäß § 22e;

9.

Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete gemäß § 23 Abs. 7;

10.

Eingriffe in geschützte Landschaftsteile gemäß § 24 Abs. 2;

11.

Eingriffe in ein Naturdenkmal gemäß § 32;

12.

Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß § 34;

13.

Beeinträchtigung von Naturhöhlen gemäß § 36;

14.

Eingriffe in geschützte Naturhöhlen gemäß § 39 Abs. 2;

15.

Aufsammeln und Graben in Naturhöhlen gemäß § 40.

D) Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1;

2.

Auflassung von Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 35;

3.

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial gemäß § 37 Abs. 3.

E) Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2001 - ElWG 2001, LGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer örtlich gebundenen Elektrizitäts-Erzeugungsanlage gemäß § 5 Abs. 1;

2.

wie in Z 1 - im vereinfachten Verfahren gemäß § 7 Abs. 1;

3.

Betriebsgenehmigung zu § 5 Abs. 1 unterliegenden Anlagen gemäß § 15;

4.

Abweichungen vom Anlagengenehmigungsbescheid gemäß § 16;

5.

nachträgliche Auflagen gemäß § 17;

6.

Auflassung einer Erzeugungsanlage gemäß § 19;

7.

Betriebsunterbrechung gemäß § 20.

F) Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung und Inbetriebnahme sowie Änderung oder Erweiterung von Starkstromleitungsanlagen mit Ausnahme von Leitungen zu Eigenkraftanlagen (sofern keine Zwangsrechte betroffen sind) und Leitungsanlagen zur Ableitung nach § 37 ElWG 1999 gemäß § 3;

2.

Vorprüfungsverfahren gemäß § 4;

3.

Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2.

G) Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Campingplätzen/ Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 5;

2.

Errichtung und Änderung von Mobilheimplätzen gemäß § 27.

H) Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung:

Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen gemäß § 13.

I) Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung:

Nutzung von Heilvorkommen gemäß § 6.

J) Bgld. Tierschutzgesetz 1990, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung:

Halten von Pelztieren und Straußen gemäß § 5a.

K) Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung:

Plan der gemeinsamen Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern, gemäß § 17.

Stand vor dem 01.02.2023

In Kraft vom 01.07.2002 bis 01.02.2023
A) Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung und Änderung von Bauten außerhalb von rechtmäßig gewidmetem Bauland;

2.

Errichtung und Änderung von Bauten sowie Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 17 Abs. 6 und § 18 in rechtmäßig gewidmetem Bauland mit Ausnahme von

a)

Wohngebäuden und sonstigen Bauten mit einer Nutzfläche von weniger als 300 m2;

b)

Lager-, Einstell- bzw. Maschinenhallen, soferne schon aufgrund ihres Verwendungszweckes erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind;

3.

Nichtigerklärung von Bescheiden wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan oder Verstoß gegen das Bgld. BauG gemäß § 33, sofern der betreffende Bau eine Nutzfläche von mehr als 300 m2 aufweist.

B) Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung und wesentliche Erweiterung von Einkaufszentren oder die Verwendung eines bestehenden Gebäudes für ein Einkaufszentrum gemäß § 14d;

2.

Genehmigung (Versagung der Genehmigung) des Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung gemäß § 18 Abs. 5 bis 9, sofern der Vertreter/ die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft im Raumplanungsbeirat gegen die Genehmigung (Versagung der Genehmigung) durch die Landesregierung gestimmt hat;

3.

Genehmigung (Versagung) der Änderung des Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung im vereinfachten Verfahren nach § 18a, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 nicht vorliegen;

4.

Genehmigung (Versagung) der Änderung des Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung gemäß § 19 Abs. 4, sofern der Vertreter/ die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft im Raumplanungsbeirat gegen die Genehmigung (Versagung der Genehmigung) durch die Landesregierung gestimmt hat.

C) Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

die in § 5 genannten Vorhaben in der freien Natur und Landschaft;

2.

Instandhaltungsmaßnahmen in Feuchtgebieten gemäß § 7 Abs. 5;

3.

Maßnahmen in Feuchtgebieten oder im Bereich des Neusiedler Sees (§ 13) gemäß § 8;

4.

Änderung des Verwendungszwecks von nach dem NG 1990 genehmigten Anlagen gemäß § 9 Abs. 1;

5.

Eingriffe in Naturschutzgebiete gemäß § 21a Abs. 3;

6.

Eingriffe in Europaschutzgebiete gemäß § 22d Abs. 1 bis 4;

7.

Eingriffe außerhalb von Europaschutzgebieten gemäß § 22d Abs. 5;

8.

Prüfung von Plänen und Projekten, die ein Europaschutzgebiet beeinträchtigen könnten, gemäß § 22e;

9.

Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete gemäß § 23 Abs. 7;

10.

Eingriffe in geschützte Landschaftsteile gemäß § 24 Abs. 2;

11.

Eingriffe in ein Naturdenkmal gemäß § 32;

12.

Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß § 34;

13.

Beeinträchtigung von Naturhöhlen gemäß § 36;

14.

Eingriffe in geschützte Naturhöhlen gemäß § 39 Abs. 2;

15.

Aufsammeln und Graben in Naturhöhlen gemäß § 40.

D) Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1;

2.

Auflassung von Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 35;

3.

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial gemäß § 37 Abs. 3.

E) Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2001 - ElWG 2001, LGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer örtlich gebundenen Elektrizitäts-Erzeugungsanlage gemäß § 5 Abs. 1;

2.

wie in Z 1 - im vereinfachten Verfahren gemäß § 7 Abs. 1;

3.

Betriebsgenehmigung zu § 5 Abs. 1 unterliegenden Anlagen gemäß § 15;

4.

Abweichungen vom Anlagengenehmigungsbescheid gemäß § 16;

5.

nachträgliche Auflagen gemäß § 17;

6.

Auflassung einer Erzeugungsanlage gemäß § 19;

7.

Betriebsunterbrechung gemäß § 20.

F) Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung und Inbetriebnahme sowie Änderung oder Erweiterung von Starkstromleitungsanlagen mit Ausnahme von Leitungen zu Eigenkraftanlagen (sofern keine Zwangsrechte betroffen sind) und Leitungsanlagen zur Ableitung nach § 37 ElWG 1999 gemäß § 3;

2.

Vorprüfungsverfahren gemäß § 4;

3.

Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2.

G) Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Campingplätzen/ Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 5;

2.

Errichtung und Änderung von Mobilheimplätzen gemäß § 27.

H) Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung:

Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen gemäß § 13.

I) Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung:

Nutzung von Heilvorkommen gemäß § 6.

J) Bgld. Tierschutzgesetz 1990, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung:

Halten von Pelztieren und Straußen gemäß § 5a.

K) Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung:

Plan der gemeinsamen Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern, gemäß § 17.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten