§ 19 Bgld. PSMG 2012 Umsetzungshinweise

Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/35/EG;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2003/109/EG;
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2004/38/EG;
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2005/36/EG;
    6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2006/123/EG;
    7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2009/128/EG;
    8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2011/51/EU;
    9. 9.Ziffer 9(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 16/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)
    10. 10.Ziffer 10Richtlinie 2011/95/EU;
    11. 11.Ziffer 11Richtlinie 2013/55/EU;
    12. 12.Ziffer 12Richtlinie 2014/36/EU;
    13. 13.Ziffer 13Richtlinie 2014/66/EU;
    14. 14.Ziffer 14Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1;Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 Sitzung eins, ;
    15. 15.Ziffer 15Richtlinie 2024/1233/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L 2024/1233, 30.04.2024.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
  3. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1438 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 S. 2;Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung eins, , in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1438 zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 Sitzung 2, ;
    2. 2.Ziffer 2Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 74 vom 13.03.2023 S. 4, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 hinsichtlich der Umwandlung der von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in ein elektronisches Format, ABl. L 2025/2203, 3.11.2025.Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 74 vom 13.03.2023 Sitzung 4, , in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 hinsichtlich der Umwandlung der von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in ein elektronisches Format, ABl. L 2025/2203, 3.11.2025.

Stand vor dem 02.06.2026

In Kraft vom 13.05.2026 bis 02.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/35/EG;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2003/109/EG;
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2004/38/EG;
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2005/36/EG;
    6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2006/123/EG;
    7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2009/128/EG;
    8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2011/51/EU;
    9. 9.Ziffer 9(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 16/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)
    10. 10.Ziffer 10Richtlinie 2011/95/EU;
    11. 11.Ziffer 11Richtlinie 2013/55/EU;
    12. 12.Ziffer 12Richtlinie 2014/36/EU;
    13. 13.Ziffer 13Richtlinie 2014/66/EU;
    14. 14.Ziffer 14Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1;Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 Sitzung eins, ;
    15. 15.Ziffer 15Richtlinie 2024/1233/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L 2024/1233, 30.04.2024.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
  3. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1438 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 S. 2;Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung eins, , in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1438 zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 Sitzung 2, ;
    2. 2.Ziffer 2Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 74 vom 13.03.2023 S. 4, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 hinsichtlich der Umwandlung der von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in ein elektronisches Format, ABl. L 2025/2203, 3.11.2025.Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 74 vom 13.03.2023 Sitzung 4, , in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 hinsichtlich der Umwandlung der von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in ein elektronisches Format, ABl. L 2025/2203, 3.11.2025.

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