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(1) InDie Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin unter Bedachtnahme auf die als AusbildungsstättenBeratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 61/2008, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 55/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigenzur Verfügung steht.
(3) Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für die Berechnung nach Abs. 1 und 2 als Einheit.
(4) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 und 2 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfs an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden oder geschaffen werden. Diese Sonderfächer sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(5) In Ausbildung zum Facharzt eines durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Sonderfachs stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hierfür einschlägigen Nebenfächern angerechnet werden.
(1) InDie Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin unter Bedachtnahme auf die als AusbildungsstättenBeratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 61/2008, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 55/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigenzur Verfügung steht.
(3) Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für die Berechnung nach Abs. 1 und 2 als Einheit.
(4) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 und 2 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfs an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden oder geschaffen werden. Diese Sonderfächer sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(5) In Ausbildung zum Facharzt eines durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Sonderfachs stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hierfür einschlägigen Nebenfächern angerechnet werden.