§ 23 GeOL

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. März 1969, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOL), LGBl. Nr. 11/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2003, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 20, § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 6, § 15 Abs. 1 und Abs. 1a, § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 6, § 16 Abs. 1a und § 19 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 7 der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(4) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) § 23 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 02.12.2021 bis 09.12.2022
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. März 1969, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOL), LGBl. Nr. 11/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2003, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 20, § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 6, § 15 Abs. 1 und Abs. 1a, § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 6, § 16 Abs. 1a und § 19 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 7 der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(4) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) § 23 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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