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(2) § 2 Abs. 1 Z 20, § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 5 Abs. 6, § 15 Abs. 1 und Abs. 1a, § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 6, § 16 Abs. 1a und § 19 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 7 der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(6) § 23 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 20, § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 5 Abs. 6, § 15 Abs. 1 und Abs. 1a, § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 6, § 16 Abs. 1a und § 19 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 7 der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(6) § 23 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.