§ 64 Bgld. KAG 2000 Burgenländischer Gesundheitsfonds

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle an Patientinnen und Patienten in Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 § 7 Abs. 2 Z 1Bgld. GFG) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) abzugelten.Alle an Patientinnen und Patienten in Fondskrankenanstalten (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. GFG) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) abzugelten.
  2. (2)Absatz 2Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsAuf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweiligen aktuellen Fassung sind im LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für die einzelnen Patientinnen und Patienten zu ermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppen im LKF-Steuerungsbereich kann nach Maßgabe der besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten vorgenommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
      1. a)Litera aZentralversorgung,
      2. b)Litera bSchwerpunktversorgung,
      3. c)Litera cKrankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
      4. d)Litera dKrankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
    Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Abgeltung von ambulanten Leistungen an sozialversicherten Patientinnen und Patienten und anspruchsberechtigten Angehörigen sowie von Leistungen im Nebenkostenstellenbereich ist vom Burgenländischen Gesundheitsfonds festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Der Burgenländische Gesundheitsfonds kann Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen vorsehen.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe der LKF-Gebührenersätze für Leistungen im stationären, halbstationären und tagesklinischen sowie die Höhe der Abgeltung für Leistungen im ambulanten Bereich richtet sich nach der Dotation des Fonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
  6. (6)Absatz 6Die Abgeltung von Leistungen gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des ÖSG, RSG und des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt. § 3 Abs. 3 des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.Die Abgeltung von Leistungen gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des ÖSG, RSG und des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt. Paragraph 3, Absatz 3, des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat die Daten der Leistungserbringung an den Patientinnen und Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Sozialversicherungsträger sind laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Beträge je LKF-Punkt zu informieren.
  9. (9)Absatz 9Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) haben dem BURGEF bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des BURGEF erforderlich sind.Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. GFG) haben dem BURGEF bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des BURGEF erforderlich sind.

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 16.01.2024
  1. (1)Absatz einsAlle an Patientinnen und Patienten in Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 § 7 Abs. 2 Z 1Bgld. GFG) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) abzugelten.Alle an Patientinnen und Patienten in Fondskrankenanstalten (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. GFG) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) abzugelten.
  2. (2)Absatz 2Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsAuf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweiligen aktuellen Fassung sind im LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für die einzelnen Patientinnen und Patienten zu ermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppen im LKF-Steuerungsbereich kann nach Maßgabe der besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten vorgenommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
      1. a)Litera aZentralversorgung,
      2. b)Litera bSchwerpunktversorgung,
      3. c)Litera cKrankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
      4. d)Litera dKrankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
    Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Abgeltung von ambulanten Leistungen an sozialversicherten Patientinnen und Patienten und anspruchsberechtigten Angehörigen sowie von Leistungen im Nebenkostenstellenbereich ist vom Burgenländischen Gesundheitsfonds festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Der Burgenländische Gesundheitsfonds kann Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen vorsehen.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe der LKF-Gebührenersätze für Leistungen im stationären, halbstationären und tagesklinischen sowie die Höhe der Abgeltung für Leistungen im ambulanten Bereich richtet sich nach der Dotation des Fonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
  6. (6)Absatz 6Die Abgeltung von Leistungen gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des ÖSG, RSG und des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt. § 3 Abs. 3 des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.Die Abgeltung von Leistungen gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des ÖSG, RSG und des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt. Paragraph 3, Absatz 3, des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat die Daten der Leistungserbringung an den Patientinnen und Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Sozialversicherungsträger sind laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Beträge je LKF-Punkt zu informieren.
  9. (9)Absatz 9Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) haben dem BURGEF bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des BURGEF erforderlich sind.Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. GFG) haben dem BURGEF bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des BURGEF erforderlich sind.

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