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(1) Patienten, die auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Kranke sind - unbeschadet des Abs. 4 - zu entlassen, wenn ihre Überweisung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein ArztbriefEntlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinischeärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung maßgebendenoder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. ErforderlichenfallsAusnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Auf noch im Zeitpunkt der Entlassung ausstehende Befunde ist im ArztbriefEntlassungsbrief gesondert hinzuweisen. Der ArztbriefDieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung der Patientin oder des Patienten diesem oder
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3. | bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung | |||||||||
zu übermitteln |
(3) Kann die in Anstaltspflege befindliche Person nicht sich selbst überlassen werden und ist ihre Übernahme durch Angehörige nicht sichergestellt, ist der Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.
(4) Wünschen der Patient, sein gesetzlicher Vertreter oder die Angehörigen die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Über die vorzeitige Entlassung und Belehrung des Patienten hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt eine Niederschrift anzufertigen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
(1) Patienten, die auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Kranke sind - unbeschadet des Abs. 4 - zu entlassen, wenn ihre Überweisung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein ArztbriefEntlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinischeärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung maßgebendenoder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. ErforderlichenfallsAusnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Auf noch im Zeitpunkt der Entlassung ausstehende Befunde ist im ArztbriefEntlassungsbrief gesondert hinzuweisen. Der ArztbriefDieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung der Patientin oder des Patienten diesem oder
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3. | bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung | |||||||||
zu übermitteln |
(3) Kann die in Anstaltspflege befindliche Person nicht sich selbst überlassen werden und ist ihre Übernahme durch Angehörige nicht sichergestellt, ist der Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.
(4) Wünschen der Patient, sein gesetzlicher Vertreter oder die Angehörigen die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Über die vorzeitige Entlassung und Belehrung des Patienten hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt eine Niederschrift anzufertigen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.