§ 41 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.9999

Verfall

§ 41

JugendgefährdendeAlkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), jugendgefährdende Gegenstände im Sinn des (§ 37 Abs 1und), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben, besitzen oder benutzenbesitzen, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären.

Stand vor dem 30.09.2006

In Kraft vom 01.04.1999 bis 30.09.2006

Verfall

§ 41

JugendgefährdendeAlkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), jugendgefährdende Gegenstände im Sinn des (§ 37 Abs 1und), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben, besitzen oder benutzenbesitzen, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären.

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