§ 38 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Bespielte Videokassetten, DVDs, Blu-Ray-Discs und auf sonstigem elektronischen Weg zugängliche Bild-Datenträger dürfen Kindern und Jugendlichen nur angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, wenn die Programme auf diesen Datenträgern für die jeweilige Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet (Abs. 4) sind.

(2) Programme, die auf Grund des §§ 11 und 12 Jugendschutzgesetz, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2002 I S 2730, in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2017, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2017 I S 420,, nicht freigegeben oder für Kinder und Jugendliche nur ab einem bestimmten Alter freigegeben sind, gelten auch im Land Salzburg als nicht oder nur ab einem bestimmten Alter freigegeben. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten eine hievon abweichende Entscheidung treffen.

(3) Liegt eine Klassifizierung im Sinn des Abs. 2 nicht vor, hat die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin des Datenträgers oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten unter Anwendung der im § 37 Abs. 1 angeführten Kriterien ein Programm für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter freizugeben oder die Freigabe abzulehnen.

(4) Die Kennzeichnung der Freigabe für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter hat auf fälschungssichere Weise deutlich sichtbar auf dem Datenträger und auf dessen Umhüllung zu erfolgen. Bei auf sonstigem elektronischen Weg zugänglichen Datenträgern ist die Kennzeichnung so abzuspeichern, dass sie unmittelbar vor dem Programm auf die Dauer von mindestens zehn Sekunden aufscheint.

(5) Wer erwerbsmäßig Bild-Datenträger mit Programmen, die für Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht freigegeben sind, anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind. § 37 Abs. 3 zweiter Satz gilt auch hiefür.

(6) Kinder und Jugendliche dürfen für sie insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht freigegebene Bild-Datenträger nicht erwerben oder dauernd oder vorübergehend besitzen oder benutzen.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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