§ 31 Sbg. JG § 31

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Ankündigungen von öffentlichen Theater- oder Filmaufführungen, deren Besuch für Kinder oder Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht zulässig ist, haben mit dem Hinweis “Jugendfrei ab 12 Jahre” (14, 16 bzw 18 Jahre) zu erfolgen. Andere Hinweise sind unzulässig.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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