§ 21 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Land hat dafür zu sorgen, dass über die und die in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte informiert werden:

1.

alle Kinder und Jugendlichen zumindest einmal vor dem Ende der allgemeinen Schulpflicht in geeigneter Weise;

2.

die Erziehungsberechtigten dieser Kinder und Jugendlichen bei Elternabenden und durch spezielle Informationsbroschüren.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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