§ 17 Sbg. JG § 17

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung unter Beachtung der Verantwortlichkeiten der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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