(1) Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Maßnahmen und Angebote der außerschulischen Jugendarbeit setzen.
(2) Für Jugendzentren und Jugendtreffpunkte können Förderungen gewährt werden, wenn
1.  | ein Bedarf danach besteht und Initiativen interessierter Personen oder Einrichtungen zur Befriedigung dieses Bedarfes vorhanden sind;  | |||||||||
2.  | mit diesem Gesetz übereinstimmende Zielsetzungen für das Jugendzentrum oder den Jugendtreffpunkt festgelegt sind;  | |||||||||
3.  | die Trägerschaft auf ausreichende Dauer gesichert und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet sind;  | |||||||||
4.  | sie eine entsprechende personelle und sachliche, insbesondere auch soweit möglich barrierefreie Ausstattung aufweisen;  | |||||||||
und  | ||||||||||
5.  | sie der Jugend allgemein zugänglich sind.  | |||||||||
(3) Bei der Errichtung von Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung ist in Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen.
    
    
    
    
    
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