(1) Die Förderung kann erfolgen durch:
a)  | Gewährung von Beiträgen (Subventionen) und Stipendien;  | |||||||||
b)  | Gewährung von Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen;  | |||||||||
c)  | organisatorische und fachliche Beratung;  | |||||||||
d)  | Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen;  | |||||||||
e)  | Bereitstellung von Kommunikations- und Vernetzungsangeboten für Jugendorganisationen und Jugendzentren;  | |||||||||
f)  | sonstige Mitwirkung.  | |||||||||
(2) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist.
    
    
    
    
    
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