§ 6 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Förderung kann erfolgen durch:

a)

Gewährung von Beiträgen (Subventionen) und Stipendien;

b)

Gewährung von Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen;

c)

organisatorische und fachliche Beratung;

d)

Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen;

e)

Bereitstellung von Kommunikations- und Vernetzungsangeboten für Jugendorganisationen und Jugendzentren;

f)

sonstige Mitwirkung.

(2) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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