§ 6 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Art und Ausmaß der Förderung

§ 6

(1) Die Förderung kann erfolgen durch:

a)

durch Gewährung von Beiträgen (Subventionen) und Stipendien;

b)

durch Gewährung von Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen;

c)

durch organisatorische und fachliche Beratung;

d)

durch Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen;

e)

Bereitstellung von Kommunikations- und Vernetzungsangeboten für Jugendorganisationen und Jugendzentren;

ef)

durch sonstige Mitwirkung.

(2) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019
Art und Ausmaß der Förderung

§ 6

(1) Die Förderung kann erfolgen durch:

a)

durch Gewährung von Beiträgen (Subventionen) und Stipendien;

b)

durch Gewährung von Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen;

c)

durch organisatorische und fachliche Beratung;

d)

durch Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen;

e)

Bereitstellung von Kommunikations- und Vernetzungsangeboten für Jugendorganisationen und Jugendzentren;

ef)

durch sonstige Mitwirkung.

(2) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist.

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