(1) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, dienen folgenden Zielsetzungen:
a)  | der physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen;  | |||||||||
b)  | der Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;  | |||||||||
c)  | der politischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie der Bildung in religiös-spirituellen und weltanschaulichen Themen junger Menschen;  | |||||||||
d)  | der Entwicklung des sozialen Engagements junger Menschen;  | |||||||||
e)  | der Vorbereitung junger Menschen auf Partnerschaft und Familie;  | |||||||||
f)  | der Entfaltung der kreativen Kräfte junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen;  | |||||||||
g)  | der Bewusstseinsbildung junger Menschen zum verantwortungsvollen Gebrauch von Medien und Kommunikationstechnologien;  | |||||||||
h)  | einer sinnvollen Freizeitgestaltung, die den unterschiedlichen Interessen junger Menschen gerecht wird.  | |||||||||
(2) Gegenstand der Förderung können sein:
a)  | die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungs- und Jugendinformationsstellen, von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, Jugend-, Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen, Jugendherbergen udgl sowie von Räumlichkeiten für Jugendorganisationen;  | |||||||||
b)  | die Errichtung und Führung von Gewalt-, Extremismus- oder Suchtpräventionsstellen;  | |||||||||
c)  | die Abhaltung von Kursen, Seminaren und anderen derartigen Veranstaltungen zu jugendrelevanten Themen;  | |||||||||
d)  | kulturelle Aktivitäten junger Menschen;  | |||||||||
e)  | die Durchführung von Jugendwandern, Jugendlagern, Ferienaktivitäten udgl;  | |||||||||
f)  | die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuern nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit;  | |||||||||
g)  | die Herausgabe von Jugendzeitschriften, Jugendinformationen und digitale Medienauftritte;  | |||||||||
h)  | die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinn dieses Gesetzes dienen;  | |||||||||
i)  | Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität junger Menschen (zB Diskobusse);  | |||||||||
j)  | sonstige Jugendarbeit wie zB  | |||||||||
-  | mit behinderten, sozial oder anders benachteiligten Menschen;  | |||||||||
-  | auf sportlichem Gebiet mit Ausnahme des Leistungssportes;  | |||||||||
-  | mit besonderer Bezugnahme auf Familie, Schule oder Arbeitswelt;  | |||||||||
k)  | Maßnahmen grenzüberschreitender Jugendarbeit insbesondere in der Europäischen Union.  | |||||||||
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)  | Maßnahmen der innerbetrieblichen beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;  | |||||||||
b)  | Maßnahmen, die ausschließlich der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus dienen;  | |||||||||
c)  | Maßnahmen, die ausschließlich der Mitgliederwerbung durch politische Parteien dienen;  | |||||||||
d)  | Veranstaltungen, die Abs. 1 oder den Grundsätzen und Leitlinien gemäß § 2 Abs. 2 und 3 widersprechen.  | |||||||||
(4) Eine Förderung nach diesem Gesetz hat weiters zur Voraussetzung, dass Förderungswerbende ihnen zumutbare Eigenleistungen erbringen.
(5) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf begründetes Ansuchen gewährt werden.
    
    
    
    
    
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