§ 5 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, dienen folgenden Zielsetzungen:

a)

der physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen;

b)

der Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;

c)

der politischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie der Bildung in religiös-spirituellen und weltanschaulichen Themen junger Menschen;

d)

der Entwicklung des sozialen Engagements junger Menschen;

e)

der Vorbereitung junger Menschen auf Partnerschaft und Familie;

f)

der Entfaltung der kreativen Kräfte junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen;

g)

der Bewusstseinsbildung junger Menschen zum verantwortungsvollen Gebrauch von Medien und Kommunikationstechnologien;

h)

einer sinnvollen Freizeitgestaltung, die den unterschiedlichen Interessen junger Menschen gerecht wird.

(2) Gegenstand der Förderung können sein:

a)

die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungs- und Jugendinformationsstellen, von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, Jugend-, Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen, Jugendherbergen udgl sowie von Räumlichkeiten für Jugendorganisationen;

b)

die Errichtung und Führung von Gewalt-, Extremismus- oder Suchtpräventionsstellen;

c)

die Abhaltung von Kursen, Seminaren und anderen derartigen Veranstaltungen zu jugendrelevanten Themen;

d)

kulturelle Aktivitäten junger Menschen;

e)

die Durchführung von Jugendwandern, Jugendlagern, Ferienaktivitäten udgl;

f)

die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuern nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit;

g)

die Herausgabe von Jugendzeitschriften, Jugendinformationen und digitale Medienauftritte;

h)

die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinn dieses Gesetzes dienen;

i)

Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität junger Menschen (zB Diskobusse);

j)

sonstige Jugendarbeit wie zB

-

mit behinderten, sozial oder anders benachteiligten Menschen;

-

auf sportlichem Gebiet mit Ausnahme des Leistungssportes;

-

mit besonderer Bezugnahme auf Familie, Schule oder Arbeitswelt;

k)

Maßnahmen grenzüberschreitender Jugendarbeit insbesondere in der Europäischen Union.

(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a)

Maßnahmen der innerbetrieblichen beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;

b)

Maßnahmen, die ausschließlich der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus dienen;

c)

Maßnahmen, die ausschließlich der Mitgliederwerbung durch politische Parteien dienen;

d)

Veranstaltungen, die Abs. 1 oder den Grundsätzen und Leitlinien gemäß § 2 Abs. 2 und 3 widersprechen.

(4) Eine Förderung nach diesem Gesetz hat weiters zur Voraussetzung, dass Förderungswerbende ihnen zumutbare Eigenleistungen erbringen.

(5) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf begründetes Ansuchen gewährt werden.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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