§ 8 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Zur Durchführung der Förderung des Landes hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, die allen Förderungswerbenden auf Verlangen auszufolgen und im Übrigen zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Landesregierung bereitzuhalten sind. Diese Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

den Inhalt und die Form der Förderungsansuchen;

b)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

c)

Art und mögliches Ausmaß der Förderung; und

d)

die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist, einschließlich der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der gewährten Förderung und der Rückzahlungsverpflichtung bei zweckwidrig verwendeten Förderungen.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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