§ 8 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Förderungsrichtlinien

§ 8

Zur Durchführung der Förderung des Landes hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, die allen FörderungswerbernFörderungswerbenden auf Verlangen auszufolgen und im Übrigen zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Landesregierung bereitzuhalten sind. Diese Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

den Inhalt und die Form der Förderungsansuchen;

b)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

c)

Art und mögliches Ausmaß der Förderung; und

d)

die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist, einschließlich der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der gewährten Förderung und der Rückzahlungsverpflichtung bei zweckwidrig verwendeten Förderungen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019
Förderungsrichtlinien

§ 8

Zur Durchführung der Förderung des Landes hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, die allen FörderungswerbernFörderungswerbenden auf Verlangen auszufolgen und im Übrigen zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Landesregierung bereitzuhalten sind. Diese Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

den Inhalt und die Form der Förderungsansuchen;

b)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

c)

Art und mögliches Ausmaß der Förderung; und

d)

die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist, einschließlich der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der gewährten Förderung und der Rückzahlungsverpflichtung bei zweckwidrig verwendeten Förderungen.

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